06.07.2017 · Fachbeitrag · Schadenersatzpflicht
Versäumte Selbstanzeige: Steuerberater muss Schadenersatz leisten
Versäumt ein entsprechend beauftragter Steuerberater, rechtzeitig eine Selbstanzeige (§ 371 AO) zu erstatten, muss er dem Mandanten die verhängte Geldstrafe sowie etwaige Verteidigerkosten zurückzahlen (OLG Nürnberg 24.2.17, 5 U 1687/16, Abruf-Nr. 193236 193236 ).
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