Die Grundsätze über die Bilanzierung nach Fortführungswerten, die der BGH (26.1.17, IX ZR 285/14) für Steuerberater aufgestellt hat, sind als Mindestvoraussetzungen auch auf die Tätigkeit des Abschlussprüfers zu übertragen. Der Abschlussprüfer schuldet keine umfassende Rechts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung (LG Düsseldorf 20.12.17, 13O 481/14).
Steuerberatung ist „gefahrgeneigte Tätigkeit“. Kein Berater ist vor beruflichen Fehlern gefeit, die zu einem Schaden im Vermögen des Mandanten führen. Solche Schäden sind regelmäßig von der ...
Der Auftrag zur Erstellung des Jahresabschlusses mit Plausibilitätsbeurteilung erfordert neben den eigentlichen Erstellungstätigkeiten insbesondere die Durchführung von Befragungen und analytischen Beurteilungen, um ...
Einen steuerlichen Berater trifft ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen oder Beweismitteln, wenn er bei der Erstellung der Steuererklärung die ihm zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (FG Düsseldorf 23.5.18, 2 K 1274/17 E)
Erkrankt der Berater während eines gerichtlichen Verfahrens, muss er bestimmte Sorgfaltspflichten beachten, will er Nachteile für sich und den Mandanten vermeiden. Zwei aktuelle zivilgerichtliche Entscheidungen ...
Eine Erkrankung ist nur dann ein Wiedereinsetzungsgrund, wenn sie plötzlich aufgetreten ist, mit ihr nicht gerechnet werden musste und sie so schwerwiegend war, dass weder die Wahrung der laufenden Fristen noch die ...
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Ein Fehler eines angestellten Steuerberaters in einer Angelegenheit, für die er sonst nicht die Sachbearbeitung übernimmt, ist dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen (FG Hamburg, 19.1.18, 2 K 215/17, NZB BFH IV B 9/18)..