Wenn Mandate enden und Unterlagen zurückverlangt werden, geraten Steuerberater schnell in ein Spannungsfeld zwischen Herausgabepflicht und Honorarinteresse. Das Zurückbehaltungsrecht kann hier ein wirksames Instrument sein – vorausgesetzt, es wird rechtssicher angewendet. Doch gerade im Zusammenspiel mit Kündigung, Rechnungsstellung und Insolvenz des Mandanten lauern Risiken. Der Beitrag zeigt kompakt auf, wo typische Fehlerquellen liegen und wie Sie Ihre Position rechtlich absichern.
Vergütungsvereinbarungen bleiben ein zentrales Instrument, wenn Steuerberater von der gesetzlichen Vergütung nach der StBVV abweichen möchten, wobei vor allem die formalen Anforderungen des § 4 StBVV zu beachten ...
Die Reichweite einer nach § 4 StBVV grundsätzlich zulässigen in Textform abzufassenden Honorarvereinbarung ist in der Praxis der steuerberatenden Berufe häufig schwierig zu beurteilen. Der BGH zieht die Grenze zur ...
Wenn die Insolvenz des Mandanten droht, sollte der Steuerberater unbedingt nach den Grundsätzen des Bargeschäfts verfahren, wenn er seine Vergütung vor der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter schützen will. Ein Bargeschäft liegt vor, wenn gleichwertige Leistungen Zug um Zug ausgetauscht werden. Dem Vermögen des Insolvenzschuldners muss demnach sofort ein entsprechender Gegenwert zufließen. Es darf also zu keiner gläubigerbenachteiligenden Vermögensverschiebung kommen, sondern lediglich zu einer ...
Der BGH hat zentrale Fragen zur Reichweite und Wirksamkeit anwaltlicher Vergütungsvereinbarungen (§ 3a RVG) geklärt und die Anforderungen an Bestimmtheit und Textform präzisiert (BGH 19.2.26, IX ZR 226/22).
Das AG Werl (27.4.23, 4 C 420/19) stellt klar: Wer als Steuerberater oberhalb der Mittelgebühr abrechnen will, muss einen konkret überdurchschnittlichen Aufwand darlegen und notfalls beweisen – der bloße Hinweis ...
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Was ist zu tun, wenn das FA mehrere Monate eine Steuererklärung nicht bearbeitet, keine Rückfragen stellt, keine Belege anfordert und keinen Kontakt aufnimmt, weder zum Steuerberater noch zu dessen Mandanten? Oder wenn das FA auch nach fünf Wochen weder auf eine über ELSTER gestellte Nachfrage antwortet noch auf mehrfache Versuche hin telefonisch zu erreichen ist? In diesen Fällen hat der Berater zwei voneinander zu unterscheidende Möglichkeiten.