Neben dem bereits dargestellten risikomanagementbasierten Ansatz besteht das zweite Kernprinzip des GwG in der Pflicht des Steuerberaters zur Mandantenidentifizierung . An sich entspricht diese Identifizierungspflicht dem seit dem 1.1.17 eingeführten § 87 d Abs. 2 AO. Dieser existiert jedoch bereits seit 2008. Ein von den Rechtsfolgen vergleichbarer Haftungstatbestand des Steuerberaters hinsichtlich der Verletzung seiner geldwäscherechtlichen Verpflichtungen stellt der § 261 Abs. 5 StGB dar.
Hat die steuerliche Beratung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach dem Inhalt des Vertrags auch die Interessen der Gesellschafter zum Gegenstand, ist der Schaden unter Einbeziehung der Vermögenslagen der ...
Das GwG ist in seiner derzeit gültigen Fassung recht komplex strukturiert. Es deckt einerseits eine große Palette einzelner verpflichteter Berufsgruppen hinsichtlich ihrer Berufsausübung ab. Andererseits lässt es ...
Zum 1.1.17 ist das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft getreten (BGBl I 16, 1679). Dies bringt im steuerlichen Verfahrensrecht zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit der fortschreitenden Automatisierung und Digitalisierung der Finanzverwaltung mit sich. Außerdem wurde darin mit § 383b AO ein neuer Bußgeldtatbestand eingeführt, der sich speziell an steuerberatend Tätige wendet.
Ein Steuerberater, dem lediglich ein allgemeines Steuerberatungsmandat erteilt wurde, ist nicht umfassend verpflichtet, auf möglicherweise fehlerhafte Anlageentscheidungen aufmerksam zu machen (OLG Düsseldorf 2.8.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gewinnt die Identifizierung des Mandanten an Bedeutung. Darauf macht der DStV in einer aktuellen Mitteilung aufmerksam. Mit der Einführung des § 87d Abs.
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Steuerberater sind sogenannte „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Ziff. 8 des Geldwäschegesetzes (GwG). Sie unterliegen einerseits der Aufsicht ihrer örtlich zuständigen Kammern. Andererseits geraten sie jedoch – und dies ist den meisten völlig aus dem Fokus geraten – zunehmend in das Visier staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen. Was gilt es, für den Berater zu beachten?