Die Erstellung von Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist eine Vorbehaltsaufgabe. Es gibt allerdings eine Ausnahme in § 4 Nr. 4 StBerG für Hausverwaltungen. § 4 Nr. 4 StBerG lautet: „[Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt] Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten“.
Verlangt ein Mandant wegen angeblicher mandatsbezogener Fehler Schadenersatz, tauchen im Zusammenhang mit der korrekten Berechnung des Regressanspruchs immer wieder grundlegende Probleme auf, die in diesem Beitrag ...
Stellt der Berufsträger Unstimmigkeiten oder Abweichungen zwischen den zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten und den Angaben im Transparenzregister fest, sind diese grundsätzlich unverzüglich an das Transparenzregister zu melden (§ 23a Abs. 1 GwG), damit das Register anhand der Unstimmigkeitsmeldung die im Register geführten Daten auf ihre Richtigkeit prüfen kann. Diese Verpflichtung, deren Unterlassen eine Ordnungswidrigkeit (§ 56 Abs. 1 Nr. 65 GwG) ...
Bei der Signierung eines ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthaltenden fristwahrenden elektronischen Dokumentes gehört es zu den nicht auf das Büropersonal übertragbaren Pflichten eines ...
Die Erfahrung zeigt: In Honorar- und Haftungsfällen ist regelmäßig umstritten, was Gegenstand des Beratungsvertrags geworden ist. Trotzdem verzichten viele Steuerberater noch immer darauf, schriftliche Verträge mit ...
Das GrEStG-Änderungsgesetz enthält so manche Fallstricke, die für Sie und Ihre Mandanten zu bösen Überraschungen führen können. Um das zu vermeiden, hat GStB die wichtigsten Regelungen zusammengefasst – inklusive zahlreicher Praxisbeispiele und Gestaltungstipps für die rechtssichere Beratung.
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Zum 1.1.24 wird das Personengesellschaftsrecht modernisiert. Die neuen Regelungen hat der Bundestag am 25.6.21 verabschiedet. Sie werden zum 1.1.24 in Kraft treten.