Honorarforderungen sind nicht einforderbar, wenn die entsprechenden Rechnungen nicht den Vorgaben des § 9 Abs. 2 S. 1 StBVV genügen (LG Duisburg 31.1.25, 1 O 148/22).
Für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen fehlerhafter Buchführung trägt der Mandant die volle Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung und den adäquat-kausalen Schaden. Er muss hierfür ...
Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids (LG Berlin II 16.6.25, 61 O 9/25)
Der Insolvenzverwalter ist zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater wegen eines Insolvenzvertiefungsschadens nicht berechtigt (LG Duisburg 11.2.25, 6 O 204/23)
Der Steuerberater muss nur Schäden ersetzen, die nicht bloß eine zufällige ursächliche Verbindung zu seinem Verhalten aufweisen. Sie müssen in dem Gefahrenbereich liegen, zu dessen Abwendung die verletzte ...
IWW-Webinare Nießbrauch als attraktives Gestaltungsmodell
Der Nießbrauch ist eines der vielseitigsten Instrumente der vorausschauenden Vermögensnachfolgeberatung. Die beiden IWW-Webinare am 22.04.2026 und am 29.04.2026 bieten Ihnen das nötige Spezialwissen, um rechtssicher zu beraten. Bringen Sie sich in nur 2 x 2 Stunden auf den neuesten Stand!
Abfindung oder Rentner-GmbH – was ist der Königsweg?
Was tun, damit Pensionszusagen für den ausscheidenden Geschäftsführer nicht zum Deal Breaker werden? Das IWW-Webinar am 20.04.2026 stellt Ihnen die zwei gängigen Gestaltungsoptionen vor, zeigt Vor- und Nachteile auf und gibt klare Handlungsempfehlungen. Erläutert am praktischen Fall!
In zwei aktuellen Heften beleuchtet GStB das Thema „Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe“. Dabei werden häufige steuerliche Fallstricke aufgedeckt und Gestaltungsmöglichkeiten aufgezeigt. Anschauliche Fallbeispiele und Praxistipps erleichtern die Umsetzung in die Beratungspraxis.
Steuerpflichtige haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Hinweisgebers oder der Finanzverwaltung überwiegen (BFH 15.7.25, IX R 25/24).