Das OLG Karlsruhe (6.9.23, 7 U 162/22) hat in einem aktuellen Verfahren zur Pflichtverletzung eines Berufsträgers im Schätzungsfall entschieden. Streitgegenständlich waren Schadenersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit einer Außenprüfung der Finanzverwaltung. Das Urteil hat insbesondere Signalwirkung für Regressinanspruchnahmen bei Schätzungsveranlagungen, wenn der Mandant im Vorfeld seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.
Unterzeichnet der Mandant vom Berater fehlerhaft erstellte Erklärungen, liegt ein haftungsausschließendes Mitverschulden vor, wenn er die Unrichtigkeiten ohne Weiteres hätte erkennen können (LG Neuruppin 27.6.
Verlangt der Mandant Schadenersatz wegen ergangener Schätzungsbescheide, muss er konkret darlegen, welche Gewinne oder Verluste abweichend von den geschätzten Besteuerungsgrundlagen tatsächlich entstanden sind (OLG ...
Bei unklarer Rechtslage muss der Steuerberater nicht nur auf mögliche Risiken hinweisen, sondern auch alle zur Verfügung stehenden Rechtsquellen ausschöpfen (LG Lübeck 11.1.24, 15 O 72/23).
Der Steuerberater muss den Mandanten über die Einmaligkeit einer Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 S. 4 EStG aufklären, auch wenn diese vom FA eigenmächtig und ohne den Antrag gewährt wurde (LG Lübeck 11.1.
Ein disziplinärer Überhang (§ 92 S. 2 StBerG) ist anzunehmen, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme neben einer bereits verhängten strafrechtlichen Sanktion erforderlich ist, um das Ansehen des Berufs zu wahren.
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Im Lohnbuchhaltungsmandat ist der Berater nicht verpflichtet, Fragen der Sozialversicherungspflicht des Mandanten eigenständig zu klären (BGH 8.2.24, IX ZR 137/22).