Bei der Verpfändung einer zukünftigen Forderung entsteht das Pfandrecht nicht schon mit der Pfandrechtsbestellung, sondern erst mit der Entstehung der verpfändeten Forderung, ohne dass es auf die Durchsetzbarkeit der zu sichernden Forderung ankommt.
Bei der gesetzlichen Sicherheit beruht die Pflicht des Sicherungsgebers zur Stellung der Sicherheit und die Pflicht des Sicherungsnehmers, von der Sicherheit nicht unberechtigt Gebrauch zu machen und sie nach Wegfall ...
Ist im Grundbuch aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek eingetragen, erfordert deren Löschung auch dann eine aufhebende gerichtliche ...
Im Hinblick auf den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der beschlossenen Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen ist das Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers generell ausgeschlossen.
Dem Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht gegenüber dem Gläubiger der auf einer anderen Wohnungs-/Teileigentumseinheit lastenden Zwangssicherungshypothek jedenfalls dann in entsprechender Anwendung von ...
Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der ...
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
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So setzen Sie die Vorgaben der KI-VO im Kanzleialltag sicher um
Der Einsatz von KI-Tools in der Anwaltskanzlei wirft viele praktische Fragen auf: Wann besteht Handlungsbedarf nach Art. 4 KI-VO? Welcher Schulungsumfang ist nötig? Wie wird das Berufsgeheimnis gewahrt? Der IWW-Online-Workshop am 13.10.2026 liefert Ihnen konkrete Antworten.
Der Anspruch eines Architekten auf Einräumen einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch (§§ 650e, 650q Abs. 1 BGB) setzt nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder die Umsetzung der Planung dort zu einer Wertsteigerung geführt hat.