Die Verjährung der Ansprüche des Darlehensgebers sind beim Verbraucherdarlehen ab dem Eintritt des Verzugs für zehn Jahre von ihrer Entstehung an gehemmt (§ 497 Abs. 3 S. 3 BGB). Umstritten war bislang, ob die Hemmung nur die im Vertrag vereinbarten Tilgungsraten nebst Zinsen
erfasst oder daneben auch die Ansprüche auf Rückzahlung der Restdarlehenssumme, wenn der Darlehensvertrag gekündigt wird (FMP 19, 136;
20, 134). Der BGH hat diese Frage nun höchstrichterlich entschieden.
Ist der Vergütungsanspruch des Rechtsdienstleisters gegen den Gläubiger verjährt, stellt sich die Frage, ob der Schuldner die Rechtsverfolgungskosten noch erstatten muss, weil er dem Gläubiger die Möglichkeit der ...
Die Anmeldung zum Register für Musterfeststellungsklagen (§ 608 ZPO) stellt auch keinen Rechtsmissbrauch dar, selbst wenn sie ausschließlich die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB hemmen soll.
Die Forderungseinziehung braucht so manches Mal Geduld. Der in Zahlungsverzug geratene Schuldner ist meist vorübergehend in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt und regelmäßig nicht nur leistungsunwillig.
Die Digitalisierung schreitet stetig voran. Auf die manuelle Bearbeitung folgt die Automatisierung, die dann auch komplexe Vorgänge erfasst – wie beim Legal Tech – und letztlich in Prozessen künstlicher ...
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Wird ein Anspruch erstmals klageerweiternd im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht, führt dies zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.