Anhängig i. S. v. § 44 S. 1 EGGVG bei dem Streitgericht wird die Sache bei Abgabe aus dem Mahnverfahren erst bei Eingang der Sache bei dem Streitgericht. Auf die Anhängigkeit der Sache im Mahnverfahren kommt es insofern nicht an.
Einen Leser hat die Frage beschäftigt, ob der Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren den Widerspruch persönlich einlegen muss oder sich dabei durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann, der kein ...
Das gerichtliche Mahnverfahren kommt durch den Widerspruch des Schuldners zunächst zum Stillstand. Es stellt sich dann die Frage, ob der Gläubiger einen Antrag auf Abgabe an das Streitgericht stellt.
Gegen die Widerspruchsnachricht an den Antragsteller eines Mahnverfahrens ist keine Erinnerung statthaft, da es sich hierbei nicht um eine den Antragsteller belastende Entscheidung handelt. Ein Rechtsbehelf ist erst gegen die Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gegeben.
Es stellt eine (unzulässige) andere Gestaltung i. S. d. § 306a BGB dar, wenn systematisch pauschalierte Mahnkosten von 3,50 EUR erhoben werden, die mit dem Verbraucher nicht als pauschalierter Schadenersatz ...
Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB wird die Verjährung eines Zahlungsanspruchs durch die Zustellung – also weder den Antrag noch den Erlass – des Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren gehemmt. Die Zustellung muss ...
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So mancher Schuldner reagiert auf die Einziehungsbemühungen des Rechtsanwalts oder des Inkassodienstleisters erst, wenn ihn der gerichtliche Mahnbescheid erreicht. Soll dann eine gütliche Einigung erzielt werden, stellt sich die Frage, ob diese auch prozessuale Elemente für den Fall enthalten soll, dass der Schuldner seine Verpflichtungen nicht einhält. Der BGH hat den Weg für eine solche Sicherung frei gemacht.