Die Erleichterung ist groß, wenn der Schuldner nach Fälligkeit und Mahnung dann doch noch zahlt und sei es auch nur in Teilbeträgen. Umso ärgerlicher ist es, wenn darauf folgend Insolvenzantrag gestellt wird und der Insolvenzverwalter Zahlungen aufgrund einer Insolvenzanfechtung zurückfordert – in der Regel nach § 133 InsO. Zahlt ein Dritter, kann häufig die Rechtshandlung des Schuldners und/oder die objektive Gläubigerbenachteiligung in Zweifel gezogen werden. Zahlt aber der Schuldner selbst, fokussiert ...
Vollstreckt ein Finanzamt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung Steuerforderungen, die mit einem Attribut versehen sind, auf der Grundlage des Auszugs aus der Insolvenztabelle, ...
Das sich aus der Gläubigerstellung ergebende rechtliche Interesse an der Akteneinsicht entfällt nicht deshalb, weil mit dem Akteneinsichtsgesuch
– möglicherweise sogar vorrangig – das Ziel verfolgt wird, festzustellen, ob Schadenersatzansprüche gegen Organmitglieder der Insolvenzschuldnerin bestehen.
Die Restschuldbefreiung begründet letztlich eine Enteignung des Gläubigers. Das rechtfertigt es, dass der Schuldner alle Anstrengungen unternimmt, um einen größtmöglichen Anteil an der Forderung zu befriedigen.
Der Beweis des Gegenteils zur Vermutung der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist geführt, wenn der Anfechtungsgegner zur Überzeugung des Tatrichters davon ausgehen durfte, der Schuldner ...
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Das Insolvenzgericht kann im Insolvenzeröffnungsverfahren als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung einer für die Gläubiger nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners eine Kontensperre – als milderes Mittel gegenüber einem generellen Verfügungsverbot – anordnen.