Gegen einen Dritten gerichtete Ansprüche, die unabhängig vom Insolvenz-verfahren in der Person des Insolvenzschuldners entstanden sind und nach Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden,
begründen in der Regel kein rechtliches Interesse des Dritten i. S. d.
§ 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten.
Oft gibt der Insolvenzverwalter das Einkommen und Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners frei und verlangt nur die Abgabe der pfändbaren Beträge zur Insolvenzmasse. Nicht immer ist der ...
Erlischt ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und weiß die Bank nichts vom Insolvenzverfahren, können Handlungen der Bank nach Freigabe der ...
Am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Dritten kann Akteneinsicht, wenn der Schuldner ihr (wie hier) nicht zustimmt, gemäß § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO nur gewährt werden, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
In den Zahlungen der Rechtsschutzversicherung kann keine Rechtshandlung des Schuldners gesehen werden. Es handelt sich um Handlungen des Rechtsschutzversicherers zwecks Erfüllung des Freistellungsanspruchs des ...
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von ...
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Insolvenzgläubiger sind darauf angewiesen, dass der Insolvenzverwalter zur Masse alle realisierbaren Ansprüche einzieht. Probleme kann dies bereiten, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensphase den Arbeitgeber wechselt – wie in einem Fall des LG Leipzig.