· Fachbeitrag · Sicherungshypothek
Löschung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek
Ist im Grundbuch aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek eingetragen, erfordert deren Löschung auch dann eine aufhebende gerichtliche Entscheidung oder eine Löschungsbewilligung.
Die gilt nach dem OLG Karlsruhe (30.12.25, 19 W 38/24) auch, wenn die berechtigte Gesellschaft im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht ist. Die Eintragung der Löschung nach § 94 Abs. 1 S. 2 FamFG trage zwar die Vermutung der Vermögenslosigkeit in sich, sei aber kein belastbarer Nachweis.
MERKE — Die Situation ist misslich und verursacht im Ergebnis erhebliche Kosten. Es muss dann eine Nachtragsliquidation der Gesellschaft stattfinden. Eine Löschung kann dann aufgrund Bewilligung des Liquidators und Zustimmungserklärung des Eigentümers erfolgen. Vermeiden lässt sich dies nur, wenn der einstweiligen Verfügung schon entgegengetreten und eine Löschung aufgrund einer durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde als Einschränkung tituliert wird oder wenn bei Gericht die Aufhebung der einstweiligen Verfügung betrieben wird (§§ 936, 926 Abs. 2 ZPO oder §§ 936, 927 ZPO). |