Um einen Vertrag mit einem Verbraucher, durch den der Unternehmer zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird (Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 Fall 1 BGB), handelt es sich nicht, wenn sich der Unternehmer nur verpflichtet, ein einzelnes Gewerk herzustellen, das im Rahmen des Baus eines neuen Gebäudes zu erbringen ist.
Der Anspruch eines Architekten auf Einräumen einer Sicherungshypothek für seinen Honoraranspruch (§§ 650e, 650q Abs. 1 BGB) setzt nicht voraus, dass auf dem Baugrundstück mit Bauarbeiten begonnen worden ist oder ...
Wird einem Bauunternehmer im Rahmen einer Unterlassungsklage verboten, sich die Darlehensauszahlungsansprüche des Bauherrn abtreten zu lassen, liegt ein Ordnungsgeld bewährter Verstoß auch vor, wenn der Bauvertrag ...
Die Verjährungsfrist des Anspruchs auf Stellen einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB i. d. F. vom 23.10.08 – jetzt § 650f Abs. 1 S. 1 BGB – beginnt nicht vor Verlangen des Unternehmers nach Sicherheit.
Das BGB räumt dem Verbraucher bei bestimmten Vertragsarten ein
Widerrufsrecht ein. Dadurch kann er sich vom Vertragsschluss lösen (§ 355 BGB). Unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher eine Verpflichtung aus ...
Der Architekt kann – unter Fristsetzung – eine Bauhandwerkersicherheit gemäß § 648a BGB a. F. nun nach § 650f BGB verlangen. Wird diese nicht fristgerecht gewährt und stellt der Architekt darauf seine ...
Das KostBRÄG 2025 ist verabschiedet. Anwälte können sich damit über ein Gebührenplus von 6 bzw. 9 % freuen. RVG professionell informiert Sie jetzt umfassend über alle Änderungen mit einer Schwerpunkt-Ausgabe sowie einem Webinar mit dem Abrechnungsexperten Norbert Schneider.
Was tun, wenn der Schuldner insolvent ist? Mit welchen Strategien kommen Gläubiger dennoch an ihr Geld? Der neue IWW-Online-Workshop am 26.05.2025 stellt Ihnen praxisorientierte Ansätze vor, mit denen Sie verhindern, dass Ihr Mandant leer ausgeht.
Vergütungsklagen: So agieren Sie erfolgreich im Prozess
Machen Sie sich fit für die Prozessführung bei Vergütungsstreitigkeiten! Die neue Sonderausgabe von AA Arbeitsrecht aktiv zeigt typische Fehlerquellen im Verfahren auf, erläutert Wege zur optimalen Vertragsgestaltung im Vorfeld und unterstützt Sie mit Checklisten und Musterformulierungen.
Bei einer Hinterlegung wegen Gläubigerungewissheit nach § 372 BGB gilt für den Anspruch des Gläubigers, der sich innerhalb von 30 Jahren bei der Hinterlegungsstelle gemeldet, aber seine Berechtigung als Herausgabevoraussetzung nicht nachgewiesen hat, die Ausschlussfrist des § 22 BerlHintG. Diese kann nicht nach § 24 BerlHintG unterbrochen werden.