Beantragt der Schuldner, das Insolvenzverfahren zu eröffnen und nachfolgend die Restschuldbefreiung, droht der Verlust der Forderung. Der Gläubiger und sein Bevollmächtigter müssen deshalb bemüht sein, dies zu verhindern. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass es sich lohnt, frühzeitig zu reagieren und auch auf das Vorverhalten des Schuldners zu schauen, insbesondere im Kontext des Schuldenbereinigungsverfahrens.
Oft versucht der Schuldner vor der Verbraucherinsolvenz sein vorhandenes Vermögen zu sichern. Doch wie wirkt sich dies auf das folgende Verbraucherinsolvenzverfahren und die hier zu erlangende Restschuldbefreiung aus? ...
(Noch) lassen Rechtsprechung und Gesetzgebung es zu, dass der Schuldner während einer Verbraucherinsolvenz und der Wohlverhaltensphase neue Verbindlichkeiten begründet. In der Gesetzgebung zeigen sich aber bereits ...
Dass der Schuldner das Insolvenzverfahren betreibt und die Restschuldbefreiung erstrebt, sagt nicht, dass in jedem Fall eine weitere Zwangsvollstreckung ausscheidet. Das gilt insbesondere, wenn der Gläubiger selbst die Versagung der Restschuldbefreiung betreiben will. In diesem Kontext hat der BGH eine gläubigerfreundliche Entscheidung getroffen, die zeigt, welche Möglichkeiten der Gläubiger hat, sich frühzeitig auf die Vollstreckung vorzubereiten.
Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch ...
Die Verbraucherinsolvenz ist ein Ärgernis für den Gläubiger, weil der den völligen oder weitgehenden Verlust seiner Forderung bei Erteilen der Restschuldbefreiung befürchten muss. Stellt er jedoch den richtigen und ...
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Schließt der Schuldner einen kreditierenden Vertrag, muss er gegenüber dem Gläubiger richtige und vollständige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen machen. Das wirft die Frage auf, ob jede auf Abschluss eines solchen Vertrags gerichtete Willenserklärung des Schuldners falsche Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen beinhaltet, wenn er sie später nicht erfüllt. Der Vorteil: Dem Schuldner könnte die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO versagt werden. Die Rechtsprechung ...