Die Verbraucherinsolvenzverfahren nehmen wieder zu und die aktuellen Krisen lassen befürchten, dass die Zahl der Anträge noch weiter steigen wird. Die Überforderung durch die aktuellen Preissteigerungen ergreift viel weitere Kreise als die klassischen Schuldner im Niedriglohnsektor. Auch ist zu sehen, dass Schuldner nun vermehrt ein zweites oder gar drittes Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben. Hier gelten besondere Anforderungen sowie Informations- und Mitteilungspflichten. Das verlangt auch den Gläubigern ...
Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren kommt nicht in Betracht, wenn die Verfahrenskosten erst nach Ablauf von fünf Jahren der Abtretungsfrist gedeckt sind.
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bei angezeigter Masseunzulänglichkeit bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, auch wenn eine abschließende Gläubigerversammlung durchgeführt ...
Beantragt der Schuldner, das Insolvenzverfahren zu eröffnen und nachfolgend die Restschuldbefreiung, droht der Verlust der Forderung. Der Gläubiger und sein Bevollmächtigter müssen deshalb bemüht sein, dies zu verhindern. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass es sich lohnt, frühzeitig zu reagieren und auch auf das Vorverhalten des Schuldners zu schauen, insbesondere im Kontext des Schuldenbereinigungsverfahrens.
Oft versucht der Schuldner vor der Verbraucherinsolvenz sein vorhandenes Vermögen zu sichern. Doch wie wirkt sich dies auf das folgende Verbraucherinsolvenzverfahren und die hier zu erlangende Restschuldbefreiung aus? ...
(Noch) lassen Rechtsprechung und Gesetzgebung es zu, dass der Schuldner während einer Verbraucherinsolvenz und der Wohlverhaltensphase neue Verbindlichkeiten begründet. In der Gesetzgebung zeigen sich aber bereits ...
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Dass der Schuldner das Insolvenzverfahren betreibt und die Restschuldbefreiung erstrebt, sagt nicht, dass in jedem Fall eine weitere Zwangsvollstreckung ausscheidet. Das gilt insbesondere, wenn der Gläubiger selbst die Versagung der Restschuldbefreiung betreiben will. In diesem Kontext hat der BGH eine gläubigerfreundliche Entscheidung getroffen, die zeigt, welche Möglichkeiten der Gläubiger hat, sich frühzeitig auf die Vollstreckung vorzubereiten.