Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung (§ 1901a Abs. 1 BGB) niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Im Übrigen differenziert § 1901a Abs. 2 S. 1 BGB zwischen den Behandlungswünschen einerseits und dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen andererseits (BGH ...
Der Amtshaftungssenat des OLG Dresden hat die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Schadenersatz für Verdienstausfall begehren, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen ...
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen steht wie alle Leistungen der Sozialhilfe unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten es nicht zuzumuten ist, die ...
Das Jobcenter muss der Mutter eines Neugeborenen Babybettwäsche zum Wechseln zahlen. Hierauf besteht hygienebedingt ein Anspruch. Es ist unzumutbar, verschmutzte Stellen lediglich mit einem Handtuch abzudecken (SG Heilbronn 28.7.15, S 11 AS 44/15).
Der Kläger ist ein in Deutschland niedergelassener Facharzt für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Der Beklagte ist Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde und am Institut für Reproduktionsmedizin und ...
Der 9. Senat des BSG hat entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können, Anspruch auf Blindengeld haben. Anders als bisher entschieden, ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass ihre ...
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Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Was gilt jetzt?
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Seit dem 1.1.15 beträgt der Umfang der Fortbildungspflicht für Fachanwälte 15 statt bisher 10 Stunden. Das IWW Institut ermöglicht Ihnen, Ihrer Fortbildungspflicht bequem und ohne Reiseaufwand nachzukommen. Der Familienrechts-Experte VRiOLG Dr. Jürgen Soyka erläutert am 23.9.15 in einem 2,5-stündigen Online-Seminar aktuelle Rechtsprechung und Entwicklungen zum Kindesunterhalt.