Der BGH hat für das alte Recht entschieden, dass Streitigkeiten nach dem Anfechtungsgesetz (AnfG) sonstige Familiensachen i. S. v. § 266 FamFG sein können. Es können sich Angehörige i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegenüberstehen – hier die geschiedene Frau die Vermögen u. a. auf ihren Vater übertragen haben soll, um die Zwangsvollstreckung titulierter Unterhaltsansprüche und durch KFB titulierter Ansprüche ihres Ex-Mannes zu vermeiden (BGH 18.9.24, XII ZB 25/24, Abruf-Nr. 244672).
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist i. d. R. erforderlich, wenn über die Aufhebung einer gegen den Willen des Betroffenen bestehenden Betreuung entschieden werden soll. Davon kann nur abgesehen werden, wenn ...
Eine Beschwerde gegen eA-Entscheidungen ist weitgehend ausgeschlossen, um zu vermeiden, dass die Hauptsache durch die eA-Verfahren behindert wird. Ausnahmen sind im Gesetz insbesondere für Kindschaftssachen vorgesehen, ...
Werden heimlich erstellte Tonaufnahmen zu Beweiszwecken verwertet, ist zwischen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts und den Interessen abzuwägen, die durch Tonaufnahmen geschützt werden sollen (OLG Saarbrücken 26.7.24, 6 UF 46/24, Abruf-Nr. 249939 ).
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