· Nachricht · Gebührenrecht
Verfahrenswert einer einstweiligen Anordnung auf Verfahrenskostenvorschuss ist der volle Wert
| Der Verfahrenswert bestimmt sich bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach dessen voller Höhe und ist nicht nach § 41 FamGKG zu ermäßigen ( OLG Bremen 24.9.14, 5 WF 72/14, n.v., Abruf-Nr. 142931). |
PRAXISHINWEIS | Die Anwendung des § 41 FamGKG mit der Folge der Halbierung des Verfahrenswerts ist umstritten: Das OLG Bremen hat sich der wohl h.M. angeschlossen (OLG Hamm RVGreport 14, 365; OLG Frankfurt FamRZ 14, 689; Schneider, NZFam 14, 640; a.A. OLG Frankfurt FuR 14, 545; OLG Celle FamRZ 14, 690). |
Quelle: ID 43006460