· Nachricht · Entschädigungsrecht
Keine Entschädigung für die Eltern der toten Seekadettin der Gorch Fock
| Zwar ist der nächtliche Wachdienst von Offiziersanwärtern auf der Gorch Fock auf dem Posten Ausguck ohne Sicherung bei entsprechender Wetterlage lebensgefährlich. Der Wachdienst ist aber nicht mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden, wie sie § 63a des Soldatenversorgungsgesetzes für eine Entschädigung voraussetzt (VG Aachen 22.10.14, 1 K 2995/13). |
Eine besondere Lebensgefahr sei gegeben, wenn bei Vornahme der Diensthandlung die Wahrscheinlichkeit, sich zu verletzen oder zu versterben, höher sei als die Möglichkeit, unversehrt zu bleiben. Auf der Gorch Fock habe es in über 50 Jahren als Segelschulschiff mit mehr als 14.000 Kadetten nur eine geringe Anzahl an tödlichen Unfällen gegeben. Der nächtliche Wachdienst sei auch nicht mit den Fällen zu vergleichen, in denen eine besondere Gefährdung anerkannt sei, etwa bei einem Polizisten, der einen bewaffneten Verbrecher verfolgt, oder bei einem Feuerwehrmann, der vom Feuer eingeschlossene Personen retten will.
Offen gelassen wurde, ob ein möglicher Anspruch verjährt gewesen sein könnte. Die Verjährungsfrist betrage drei Jahre. Sie beginne zu laufen, wenn die den Anspruch begründenden Umstände bekannt seien. Das dürfte hier zwar Anfang 2009 aufgrund der ausführlichen Presseerklärung der Staatsanwaltschaft Kiel und der Beantwortung von Fragen der Kläger durch das Bundesministerium der Verteidigung der Fall gewesen sein. Es spreche aber einiges dafür, dass die Berufung der Bundeswehr auf Verjährung rechtsmissbräuchlich war. Die Bundeswehr habe andere Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz geprüft, die Kläger aber nicht darüber informiert, dass die Prüfung eingestellt worden sei. Dies hätten die Kläger erst im Juli 13 auf Nachfrage erfahren und unmittelbar danach den Entschädigungsanspruch gestellt.
Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen vom 22. Oktober 2014; http://www.vg-aachen.nrw.de/presse/pressemitteilungen/17_141022/index.php