Unterhalt kann verwirkt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte sich
eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat.
Der BGH hat sich damit befasst, wie sich die Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei unbeschränkt leistungsfähig, auf den Auskunftsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes sowie auf den (Mehr-)Bedarf auswirkt.
Die Eingabe eines aufmerksamen Lesers gibt Veranlassung, das Blitzlicht „Titulierungsinteresse Mehrbedarf beim Kindesunterhalt“ aus FK 20, 182 zu ergänzen.
Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem Jobcenter gegenüber den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche
Unterhaltsansprüche realisiert werden können. Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Vaters nicht zu nennen (SG Gießen 4.12.20, S 29 AS 700/19).
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Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst nach Ansicht des BGH nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über eine Rückübertragung der Unterhaltsansprüche i. S. v. § 33 Abs. 4 S. 1 SGB II zu schließen.