Das GNotKG wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen daher dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( https://www.facebook.com/groups/gnotkg/?fref=ts ). Unsere Gruppe, die bereits aus fast 200 Mitgliedern besteht, richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.
Der Bundesrat hat am 10. 7.15 der Erhöhung des Kindergeldes und dem Abbau der kalten Progression zugestimmt (Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, ...
Die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden begründet eine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass das Kind zum Haushalt gehört. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, ist ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren (BFH 5.2.15, III R 9/13).
Ab 1.7.15 gibt es das neue ElterngeldPlus. Das ElterngeldPlus gilt für Eltern, deren Kinder ab diesem Datum geboren werden. Die Eltern können Teilzeitarbeit und Elterngeld besser kombinieren und dadurch erreichen, ...
Immer häufiger kommt es vor, dass ein in Trennung lebendes Paar gemeinsam einen Anwalt aufsucht, um mit diesem eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung auszuarbeiten und von ihm will, dass er auch den ...
Wie lassen sich Arbeitsverhältnisse ohne Eskalation beenden? Wann ist die Kündigung, wann der Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag die richtige Option? Die Sonderausgabe von AA Arbeitsrecht aktiv bietet Ihnen das komplette Instrumentarium für eine rechtssichere und effiziente Beratung.
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Für die Aufgabenbereiche „Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten“, die in einer erteilten Vorsorgevollmacht ausgenommen worden sind, besteht keine Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung, sofern in Ansehung der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen kein konkreter Betreuungsbedarf festgestellt werden kann (BGH 1.4.15, XII ZB 29/15, Abruf.-Nr. 176637 ).