a) Die sich aus § 37 Abs. 1 SGB VIII ergebende Verpflichtung des Jugendamts, die leiblichen Eltern über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zu unterrichten, hat nicht den Zweck, den Kindesvater vor der Zahlung nicht mehr geschuldeten Kindes- und Betreuungsunterhalts an seine geschiedene Ehefrau zu schützen. b) Die besondere, sich aus § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ergebende Pflicht des Jugendamts, eine unterhaltspflichtige Person über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufzuklären, besteht nur ...
Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme bedarf dann nicht der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Abs. 2 BGB, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen ...
Der Amtshaftungssenat des OLG Dresden hat die Klagen von drei Müttern abgewiesen, die von der Stadt Schadenersatz für Verdienstausfall begehren, weil ihre Kinder nicht mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen ...
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen steht wie alle Leistungen der Sozialhilfe unter dem Vorbehalt, dass dem Hilfebedürftigen und u.a. seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten es nicht zuzumuten ist, die Mittel aus dem Einkommen und Vermögen aufzubringen (SG Karlsruhe 14.8.15, S 1 SO 4269/14).
Das Jobcenter muss der Mutter eines Neugeborenen Babybettwäsche zum Wechseln zahlen. Hierauf besteht hygienebedingt ein Anspruch. Es ist unzumutbar, verschmutzte Stellen lediglich mit einem Handtuch abzudecken (SG ...
Der Kläger ist ein in Deutschland niedergelassener Facharzt für Reproduktionsmedizin und Endokrinologie. Der Beklagte ist Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde und am Institut für Reproduktionsmedizin und ...
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Der 9. Senat des BSG hat entschieden, dass auch schwerst Hirngeschädigte, die nicht sehen können, Anspruch auf Blindengeld haben. Anders als bisher entschieden, ist hierfür nicht mehr erforderlich, dass ihre Beeinträchtigung des Sehvermögens noch deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung sonstiger Sinneswahrnehmungen wie z.B. Hören oder Tasten (sog. spezifische Störung des Sehvermögens; BSG B 9 BL 1/14 R).