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  • · Fachbeitrag · Streitwert

    Auffangwert für Stufenklage bei fehlenden Anhaltspunkten zur Leistungsstufe

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen-Seelscheid

    Erledigt sich ein Stufenantrag, bevor es zur Bezifferung der Leistungsstufe gekommen ist, und fehlen Anhaltspunkte für die Erwartung des Antragstellers zu seinem Leistungsantrag, ist auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen (OLG Jena 27.1.14, 3 WF 731/13 n.v., Abruf-Nr. 142651).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller hatte einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von Unterhalt erhoben. Konkrete Angaben zur Höhe seines erwarteten Unterhaltsanspruchs hatte er nicht gemacht. Das Verfahren erledigte sich, ohne dass er den Leistungsantrag beziffert hat. Das FamG hat den Verfahrenswert mit dem Wert des Auskunftsinteresses bewertet. Die dagegen erhobene Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Der Verfahrenswert eines Stufenantrags in Familiensachen richtet sich nach § 38 FamGKG. Maßgebend ist der höhere Wert der gestellten Anträge. Eine Bewertung des Leistungsantrags ist auch vorzunehmen, wenn dieser noch nicht beziffert worden ist, da er bereits mit Einreichung der Antragsschrift anhängig geworden ist (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 8235). Dies gilt auch, wenn sich das Verfahren - wie hier - vor Bezifferung des Leistungsantrags erledigt (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 8236). Der Wert des Leistungsantrags ist dabei nach den Vorstellungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragseinreichung zu bemessen (OLG Celle AGS 09, 88; OLG Schleswig AGS 14, 187). Sind keine ausreichenden Anhaltspunkte vorhanden, aus denen auf die Vorstellungen des Antragstellers geschlossen werden kann, ist der Wert des Leistungsanspruchs gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG mit dem Auffangwert zu bemessen (Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 8236).

     

    Praxishinweis

    Beim Verfahrenswert eines Stufenantrags in Familiensachen (§ 38 FamGKG) sind die Werte von Auskunfts- und Leistungsantrag gesondert zu ermitteln. Entgegen § 33 Abs. 1 FamGKG werden die Werte aber nicht addiert. Vielmehr gilt nur der höhere Wert. Dies ist i.d.R. der Wert der Leistungsstufe, kann aber ausnahmsweise auch der Wert der Auskunftsstufe sein (OLG Stuttgart AGS 13, 138).

     

    Abzustellen ist für den unbezifferten Leistungsantrag gemäß § 34 FamGKG auf die Erwartungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags. Fehlen Anhaltspunkte, um diese zu ermitteln, und hat der Antragsteller entgegen § 53 FamGKG auch keine Angaben zum Wert gemacht, ist auf den Auffangwert abzustellen (OLG Hamm AGS 12, 194; 13, 589; diese Entscheidungen sind - ebenso wie die des OLG Jena - noch zum FamGKG a.F. ergangen). Nach § 42 Abs. 3 FamGKG n.F. (seit 1.8.13) gilt ein Auffangwert von 5.000 EUR.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2014 | Seite 195 | ID 42775912