Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Unterhaltsregressanspruchs des sog. Scheinvaters geschlechtliche Beziehungen zu bestimmten Personen preiszugeben, stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Dafür bedarf es einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht, an der es fehlt (BVerfG 24.2.15, 1 BvR 472/14).
Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. a der Fluggastrechteverordnung. (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.
Der VIII. Senat des BFH hat erstmals entschieden, dass die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 Prozent (sog. Abgeltungsteuersatz) nach ...
Der djb moniert den am Freitag veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums für ein Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags.
Das Hinzufügen eines weiteren Vornamens des anderen Geschlechts aus rein persönlichen Gründen kann keinen wichtigen Grund zur Namensänderung begründen (VG Ansbach 30.1.15, AN 14 K 14.00440).
Das Niedersächsische FG hat entschieden, dass Scheidungskosten im Streitjahr 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Die Scheidung stelle nach den ...
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Vor der Bestellung eines Betreuers darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 1 FamFG nur von der Anhörung des Betroffenen absehen, wenn dessen Vorführung unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen (BGH 26.11.14, XII ZB 405/14, Abruf-Nr. 174421 .