Ob nach Beendigung des Güterstands der Gütergemeinschaft, aber vor dessen Auseinandersetzung die Zahlung einer Nutzungsentschädigung
bezüglich einer im Gesamtgut stehenden Immobilie verlangt werden kann, ist umstritten. Der 11. Senat des OLG Hamm lehnt dies in einer aktuellen Entscheidung ab.
Nach § 1379 Abs. 1 Nr. 1 BGB besteht ein Anspruch auf Auskunft zum Vermögen zum Trennungszeitpunkt, um illoyale Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu verhindern ...
Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags besteht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Anfangs-, Trennungs- und Endvermögens, § 1379 BGB. Geschuldet wird dann eine in sich geschlossene schriftliche Aufstellung. Fraglich ist, in welcher Form die Auskunft erteilt werden muss.
Es ist sittenwidrig, in einem gerichtlichen Vergleich die Fälligkeit einer ratenweise zu zahlenden ZGA-Forderung damit zu verknüpfen, Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu gewähren. Das hat der BGH entschieden.
Der vorzeitige Zugewinnausgleich (ZGA) spielt in der Praxis keine große Rolle. Tatsächlich lohnt es sich aber, diesen insbesondere bei längeren Verfahren in Betracht zu ziehen, zumal die Zinsen wieder gestiegen sind.
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In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Auskünfte über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse nur widerwillig erteilt werden. Bei vielen
Beteiligten hat man den Eindruck, sie würden diese Aufgabe am liebsten ihren Anwälten übertragen. Es ist jedoch eine ureigene Pflicht der Beteiligten, die Auskünfte selbst zu erarbeiten und zusammenzustellen.