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  • · Nachricht · Vollmacht

    Erlöschen einer Vorsorgevollmacht

    | Zur Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, die zur Vermeidung einer gerichtlich angeordneten Betreuung erteilt worden ist (Formular aus „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“, OLG München 7.7.14, 34 Wx 265/14). |

     

    Der Beteiligten gehört Wohnungs- und Teileigentum. In der Zweiten Abteilung (Nrn. 2 und 3) sind jeweils ein Nießbrauch und eine Rückauflassungsvormerkung - bedingt - für A.M.K. eingetragen. Die Beteiligte hat mit Urkunde Löschungsbewilligung und -antrag im eigenen Namen sowie aufgrund Vollmacht für die Erbengemeinschaft der verstorbenen Berechtigten gestellt. Bei der notariell beglaubigten Abschrift der Vollmacht handelt es sich um ein Formular (aus „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ Verlag C.H. Beck), in dessen Einleitung es heißt: Durch diese Vollmachtserteilung soll eine vom Gericht angeordnete Betreuung vermieden werden. Die Vollmacht bleibt daher in Kraft, wenn ich nach ihrer Errichtung geschäftsunfähig geworden sein sollte. Umfasst werden (u.a.) neben Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit auch Aufenthalts- und Vermögenssorge. Die im Formular mit Text unterlegten Einzelbereiche sind angekreuzt, individuelle Ergänzungen nicht angebracht. Das Grundbuchamt (GBA) hat mit fristsetzender Zwischenverfügung die fehlende Löschungsbewilligung der Erben unter entsprechendem - förmlichem - Erbnachweis beanstandet. Weder der Anspruch noch die Rückauflassungsvormerkung selbst seien auf die Lebenszeit der Berechtigten befristet. Die Vollmacht erscheine als Vorsorgevollmacht, für den Fall des Versterbens der Berechtigten seien keine Angaben gemacht. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das GBA die Eintragungsanträge zurückgewiesen und sich auf die nicht behobenen Eintragungshindernisse bezogen. Gegen die Antragszurückweisung richtet sich die namens der Grundstückseigentümerin eingelegte notarielle Beschwerde. Das GBA hat nicht abgeholfen. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

     

    Die Löschung der Vormerkungen kann, weil eine Befristung auf die Lebenszeit der Berechtigten nicht ersichtlich ist, nicht schon aufgrund Todesnachweises vorgenommen werden. Die Erben als Gesamtrechtsnachfolger (§§ 1922, 2040 Abs. 1 BGB) sind bewilligungsberechtigt, sind aber auch an eine etwaige Vollmacht über den Tod hinaus, die der Erblasser erteilt hat, gebunden (Demharter § 19 Rn. 81).

     

    Was die Fortdauer der Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus angeht, ist gemäß § 168 BGB das der Vollmachtserteilung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu beachten. Im Fall nachgewiesener Geschäftsbesorgung gilt § 672 BGB (s. Demharter, § 19 Rn. 81), sodass im Grundsatz vom Fortbestand auszugehen ist. Jedoch kann die konkrete Vertragsauslegung ergeben, dass die Besorgung des Geschäfts nur für den noch lebenden Auftraggeber bedeutsam ist (Palandt/Sprau BGB 73. Aufl. § 672 Rn. 1). In diesem Fall kann und muss das GBA neben dem Erbennachweis (§ 35 GBO) die Bewilligung der Erben (§ 19 GBO) zur Löschung der Rechte verlangen. Die vorgelegte Vollmacht besagt ausdrücklich nichts dazu, ob sie mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Was für diesen Fall gelten soll, ist durch Auslegung des Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) zu ermitteln. Je mehr der Auftragsgegenstand auf die Person und die persönlichen Verhältnisse des Auftragsgebers zugeschnitten ist, desto eher ist anzunehmen, dass der Auftrag mit dem Tod des Auftraggebers erlöschen soll (s. Soergel/Beuthien BGB 13. Aufl. § 672 Rn. 5; MüKo/Seiler BGB 6. Aufl. § 672 Rn. 4). Bei einer Altersvorsorgevollmacht, die im Weg eines Auftragsverhältnisses dem Bevollmächtigten für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht entsprechend dem Umfang der Vertretungsmacht eines Betreuers einräumen soll, geht die h.M. davon aus, dass sie mit dem Tod des Vollmachtgebers auch für den Bereich der Vermögensverwaltung erlischt (OLG Hamm DNotZ 03, 120). Hier besagt die Vollmacht nichts zur Fortdauer über den Tod hinaus.

     

    Quelle: Datenbank Bayern-Recht; http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?doc.id=KORE216792014&st=ent&showdoccase=1&paramfromHL=true

    Quelle: ID 43028333