Ob ein sog. Ehrensold, den ehrenamtliche Gemeindebürgermeister nach Ableistung einer bestimmten Amtszeit erhalten, in den VA einzubeziehen ist, hängt davon ab, ob die Leistung nach den geltenden landesrechtlichen Vorschriften den Charakter einer Versorgungsleistung hat oder als bloße Treueprämie anzusehen ist. Dies hat der BGH entschieden.
Ist bei der Scheidung ein beamtenrechtliches Anrecht z. T. dadurch ausgeglichen worden, dass gesetzliche Rentenanwartschaften begründet wurden, ist der Teilausgleich zwar im schuldrechtlichen VA anzurechnen, aber ...
Auch wenn kein VA stattfindet, weil die Ehezeit nicht länger als drei Jahre gedauert hat und keine Durchführung des VA beantragt worden ist (§ 3
Abs. 3 VersAusglG), muss das Gericht einen Verfahrenswert festsetzen ...
Auch wenn ein Versorgungsanrecht nach früherem Recht nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen VA einbezogen werden konnte, kann es in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG nach neuem Recht vollständig im Wege interner oder externer Teilung ausgeglichen werden. Dies hat der BGH entschieden. Er hat sich außerdem dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde nachträglich zugelassen werden kann.
Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen eines Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet. Es dient nicht dazu, mögliche Fehler zu korrigieren, die ...
Ein Bankinstitut kann die Vorlage von Originalurkunden nicht unter
Berufung auf das Bankgeheimnis verweigern, wenn das Informationsinteresse eines Ehegatten im Einzelfall höher zu gewichten ist als das ...
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Schweizerische Rentenanwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge können nicht nach § 19 Abs. 3 VersAusglG dazu führen, dass der Ausgleich eines Anrechts des anderen Ehegatten unbillig ist. Auch eine Abfindungszahlung nach § 23 VersAusglG kann darauf nicht gestützt werden. Die konkrete Höhe dieser Anwartschaften muss daher im Verfahren über den VA bei der Scheidung nicht aufgeklärt werden (OLG Karlsruhe 14.11.23, 5 WF 124/23, Abruf-Nr. 240244 ).