· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung bei teilweiser Auslandstätigkeit für denselben Arbeitgeber
Übt ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber die Tätigkeit überwiegend im Inland, wechselnd aber auch im Ausland aus und begründet er neben dem fortbestehenden inländischen Haushalt aufgrund der Auslandstätigkeit einen weiteren Haushalt, sind die notwendigen Aufwendungen für den ausländischen Haushalt nur insoweit den abkommensrechtlich steuerfreien Einnahmen aus der Tätigkeit im Ausland zuzurechnen, wie es dem Anteil des steuerfreigestellten Arbeitslohns am Gesamtarbeitslohn entspricht. |
Sachverhalt
Im Streitfall war der in Deutschland ansässige Steuerpflichtige für seinen in den USA ansässigen Arbeitgeber zeitweise in den USA und zeitweise in Deutschland tätig. Aufgrund der Tätigkeit in den USA mietete der Steuerpflichtige am dortigen Arbeitsort eine Wohnung an. Streitig war nun, ob die Kosten der doppelten Haushaltsführung teilweise oder (so das FA) überhaupt nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden konnten.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Kosten für die US-Wohnung des Klägers grundsätzlich als Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG) abziehbar sind – allerdings nur anteilig. Nicht abziehbar ist der Teil, der auf die in den USA ausgeübte (und dort steuerfrei gestellte) Tätigkeit entfällt. Maßgeblich ist dabei das Verhältnis des auf die US-Arbeitstage entfallenden Arbeitslohns zum Gesamtarbeitslohn.
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