· Fairness ist angesagt – insbesondere bei Gericht!
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund der Verletzung prozessualer Fürsorgepflichten

von Dipl.-Finw. Rüdiger Weimann, FIFU – Fachwerk Institut für Umsatzsteuer, Dortmund/Düsseldorf
Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens erwachsende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es, einen Beteiligten im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen leicht erkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Fehler innerhalb der noch laufenden Klagefrist zu beheben. Die Prüfung, ob ein aus einem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde, erfordert mit Blick auf den Prüfvermerk keinen großen Zeitaufwand. Es handelt sich hierbei um einen leicht erkennbaren Formmangel. |
Hintergrund
Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen – und damit insbesondere Klageschriften –, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln (§ 52d Satz 1 FGO). Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 52a Abs. 3 Satz 1 FGO).
Sicher ist u. a. der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b BRAO oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 FGO).
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige wurde in einem finanzgerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt – nachfolgend: (der) Prozessbevollmächtigte – vertreten. Der Prozessbevollmächtigte begründete die Klage für die Steuerpflichtige unter Angabe der Beteiligten und legte das Klagebegehren auf mehr als sieben Seiten umfassend dar, ohne jedoch einen ausdrücklichen Klageantrag zu stellen. Er fügte der Klagebegründung insgesamt 25 Anlagen bei. Die Klagebegründung endet – wie die Klage – mit dem Namen sowie der handschriftlichen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten. Ausweislich des Prüfvermerks trugen die Klagebegründung und die 25 Anlagen keine qualifizierte elektronische Signatur. Sämtliche Dokumente waren vom Prozessbevollmächtigten aus seinem persönlichen besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das FG übermittelt worden.
Zunächst wurde zwischen den Beteiligten über die materielle Rechtslage gestritten. Nach einiger Zeit teilte die Berichterstatterin dem Prozessbevollmächtigten dann erstmals mit, dass der Senat im Hinblick auf die Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO Zweifel an der wirksamen Einreichung der Klage habe.
Daraufhin erhob die Steuerpflichtige (erneut) Klage. Die Klageschrift endete mit dem Namen sowie der handschriftlichen Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, der die Klage im elektronischen Rechtsverkehr aus seinem beA an das FG übermittelte. Der Schriftsatz trug keine qualifizierte elektronische Signatur. Mit demselben Schriftsatz beantragte der Prozessbevollmächtigte für die Steuerpflichtige die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO).
Das FG wies die Klage als unzulässig ab und erklärte, die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der gebotenen Form bei Gericht eingereicht worden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei wegen des Ablaufs der Jahresfrist des § 56 Abs. 3 FGO nicht möglich. Es sei keine Fallkonstellation gegeben, die eine Durchbrechung der Jahresfrist rechtfertigen würde. Demnach schließe das Verschulden des Prozessbevollmächtigten, die Klage nicht formwirksam eingereicht zu haben und was sich die Steuerpflichtige zurechnen lassen müsse, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Besondere Umstände, die eine Wiedereinsetzung unabhängig vom Verschulden der Steuerpflichtigen rechtfertigten, etwa eine Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht, lägen nicht vor. Der Annahme einer Hinweispflicht des Gerichts vor Ablauf der Klagefrist stehe entgegen, dass es sich bei dem konkreten Formfehler nicht um einen ohne Weiteres erkennbaren Fehler handele.
Mit ihrer Revision rügte die Steuerpflichtige, das FG habe ihr rechtsfehlerhaft die Wiedereinsetzung in die Klagefrist verwehrt. Es habe sie – trotz Möglichkeit und Offenkundigkeit des Formmangels – nicht vor Ablauf der Klagefrist auf die formunwirksame Einreichung der Klage hingewiesen. Bei einem gerichtlichen Hinweis hätten dem Prozessbevollmächtigten der Steuerpflichtigen noch fünf Kalendertage beziehungsweise zwei volle Arbeitstage bis zum Ablauf der Klagefrist zur Verfügung gestanden, um eine formwirksame Klage zu übermitteln. In solchen Fällen trete ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. Entgegen dem FG-Urteil habe die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es sich bei den konkreten Formfehlern um ohne Weiteres erkennbare Formfehler gehandelt habe, die eine Hinweispflicht des Gerichts auslösten.
Aus dem Prüfvermerk des Gerichts sei im Übrigen leicht erkennbar gewesen, dass die Klage nicht über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei, da diese nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen gewesen sei, und dass der Absender des elektronischen Dokuments nicht mit der Person identisch gewesen sei, welche die Klage einfach signiert habe.
Entscheidung
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück. Die Vorentscheidung leidet an einem Verfahrensmangel, weil das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen und dadurch den Anspruch der Steuerpflichtigen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Die Sache sei auch zurückzuverweisen, da sich das FG noch nicht umfassend mit dem Vorbringen der Beteiligten in der Sache befasst und den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat.
Die Erwägungen, mit denen das FG eine Wiedereinsetzung abgelehnt hat, sind rechtsfehlerhaft. Das FG hat
- zum einen verkannt, dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der nicht formgerechten Klageeinreichung jedenfalls nicht ursächlich dafür war, dass die Steuerpflichtige die Frist nicht gewahrt hat, und
- zum anderen, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch von Amts wegen gewährt werden kann.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auf Antrag zu gewähren, wenn jemand schuldlos an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war. Für den Verschuldensmaßstab reicht jedes Verschulden, d. h. auch einfache beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit aus. Dabei muss sich ein Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen.
Ein Verschulden, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumung eines Rechtsanwalts handelt, ist nur dann zu verneinen, wenn die äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet worden ist. Ein Rechtsirrtum ist insoweit grundsätzlich nicht entschuldbar. Von einem Rechtsanwalt muss erwartet werden, dass er die Voraussetzungen und die Anforderungen für ein Rechtsmittel kennt oder sich zumindest davon Kenntnis verschafft und dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor Kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt, oder die Rechtslage offen ist, weil sie noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.
Nach diesen Maßstäben genügt die Übermittlung des nicht qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten nicht der erforderlichen Sorgfalt und stellt keine Nutzung des sicheren Wegs dar. Dieses Verschulden muss sich die Steuerpflichtige zurechnen lassen. In Anbetracht der seit dem 1.1.2022 – und damit knapp anderthalb Jahren vor Klageerhebung – gemäß § 52d Satz 1 FGO geltenden Verpflichtung, das beA zu nutzen, kann vom Prozessbevollmächtigten erwartet werden, dass er die Voraussetzungen und die Anforderungen für eine formgerechte Klageerhebung im finanzgerichtlichen Verfahren kennt. Das gilt jedenfalls für die aus dem Wortlaut des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO offenkundig abzuleitende Verpflichtung, einen lediglich einfach signierten Schriftsatz nur über einen nach § 52a Abs. 4 FGO zugelassenen sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln.
Es ist allerdings höchstrichterlich geklärt, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig vom Verschulden der Partei zu gewähren ist, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hat. In solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre der Partei liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. So gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht etwa, den Beteiligten im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs auf einen leicht erkennbaren Formmangel – wie das vollständige Fehlen einer zur Fristwahrung erforderlichen Unterschrift – hinzuweisen und ihm ggf. Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben.
Dabei obliegen den Finanzgerichten ausweislich von § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs besondere Fürsorgepflichten. Erfolgt ein gebotener Hinweis unter Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zulasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus. Wenn dieser Fehler ohne Weiteres erkennbar ist, muss der Hinweis vor Ablauf der Frist notfalls auch per Telefon oder Telefax erfolgen, wenn dies ohne unzumutbare Anstrengung möglich ist. Kann ein notwendiger Hinweis im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung allein aus diesem Grund dagegen aus.
Allerdings folgt aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte keine generelle Verpflichtung dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen. Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens.
Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss.
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hat das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht mangels hinreichenden Hinweises an die Steuerpflichtige verletzt. Ein mögliches Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Steuerpflichtigen war daher nicht mehr ursächlich dafür, dass sie die Frist des § 47 FGO nicht eingehalten hat.
Bei Eingang der Klageschrift standen noch fünf Kalendertage bis zum Ablauf der Klagefrist offen. Zwar dürfen Rechtsuchende nicht erwarten, dass die Gerichte die Formalien eines elektronischen Dokuments umgehend nach dem Eingang bei Gericht prüfen. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass dem Senatsvorsitzenden des Finanzgerichts die streitgegenständliche Akte mit der Klageschrift umgehend nach Eingang beim FG vorgelegt wurde und er diese tatsächlich sofort bearbeitet hat. Durch richterliche Verfügung hat er den Eingang der Klage am Vortag bestätigt, das Aktenzeichen mitgeteilt, eine Frist zur Klagebegründung gesetzt und die Klage der Finanzbehörde zur Kenntnisnahme zugestellt.
Bereits zu diesem Zeitpunkt war damit für den Senatsvorsitzenden des Finanzgerichts aufgrund der Aktenbearbeitung ersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift nicht über einen sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 52a Abs. 4 FGO übermittelt hat. Die Prüfung, ob ein als elektronisches Dokument versandter Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde, erfordert mit Blick auf den Prüfvermerk keinen großen Zeitaufwand und stellt somit keine nennenswerte Belastung für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts dar. Das gilt insbesondere deswegen, weil ein Prüfvorgang ohnehin zeitnah nach Eingang des Schriftsatzes nach § 52a Abs. 6 Satz 1 FGO durchzuführen ist, da das Gericht auf Mängel des Formats i. S. v. § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO unverzüglich hinweisen muss.
Diese Fürsorgepflicht gebietet es zur Wahrung des Anspruchs der Steuerpflichtigen auf ein faires Verfahren jedenfalls bei der im Streitfall gegebenen Sachlage, dass der zuständige Richter im Rahmen der Eingangskontrolle die als elektronisches Dokument übermittelte Klage mit Blick auf den Prüfvermerk dahingehend überprüft, ob sie den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO genügt, und den Prozessbevollmächtigten auf einen entsprechenden Mangel hinweist. Einen solchen Hinweis hätte der Senatsvorsitzende des Finanzgerichts im Anschluss an seine Eingangskontrolle ohne besondere Anstrengungen noch telefonisch oder elektronisch erteilen können.
PRAXISTIPP | Der bloße, formelhafte Hinweis des Gerichts auf die für die jeweilige Berufsordnung vorgeschriebenen Übermittlungswege genügt nicht zur Erfüllung der gerichtlichen Hinweispflicht, da hierdurch nicht hinreichend deutlich wird, dass im konkreten Einzelfall die Klageerhebung nicht im Einklang mit den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 FGO erfolgte, sodass sich der Prozessbevollmächtigte hierdurch nicht veranlasst sehen musste, die Klageerhebung innerhalb der noch laufenden Klagefrist formwirksam zu wiederholen. |
Anmerkung
Zusätzlich hat der BFH erkannt:
- Ein einfach signierter anwaltlicher Schriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 FGO, wenn er als elektronisches Dokument von einem an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach angeschlossenen Client versandt wurde, der nicht im abschließenden Katalog des § 52a Abs. 4 FGO enthalten ist.
- Eine Klagebegründung enthält zugleich auch die Rechtshandlung der Klageeinlegung, wenn sie den Anforderungen der § 52a Abs. 3 Satz 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechend eingereicht wurde.
Fundstelle
- BFH 24.2.26, VII R 34/24, iww.de/astw, Abruf-Nr. 254685