· Fachbeitrag · WEG-Recht
Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Heiße Sommertage in Deutschland macht die Beantwortung immer dringlicher: Darf ein Wohnungseigentümer auf dem Balkon seiner Eigentumswohnung eine Klimaanlage anbringen oder kann das die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbieten? Der BGH (17.7.26, V ZR 162/25) hat jetzt eine klare Antwort gegeben: Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus verlangen. AWSt informiert, worauf Wohnungseigentümer achten müssen. |
Rechtlicher Hintergrund
Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Wohnungseigentümer erfordern grundsätzlich einen mehrheitlichen Gestattungsbeschluss der gesamten Eigentümerversammlung. Verweigert die WEG-Gemeinschaft den Beschluss, kann der Eigentümer die Gestattung nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 WEG erzwingen. Der Anspruch besteht, wenn die anderen Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden oder alle zustimmen.
Im Zuge der letzten WEG-Reform vom 1.12.2020 hat der Gesetzgeber dabei bestimmte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG ausdrücklich privilegiert – etwa Ladestationen für E-Autos; Balkonsolarkraftwerke oder die Installation von Glasfaser. Nach dem Gesetzeswortlaut zählen Klima-Splitgeräte auf Balkonen nicht dazu; allerdings ist die Aufzählung im Gesetz nur beispielhaft und nicht abschließend.
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