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  • · Fachbeitrag · WEG-Recht

    Anspruch des Wohnungseigentümers auf Einbau eines Klima-Splitgeräts

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Heiße Sommertage in Deutschland macht die Beantwortung immer dringlicher: Darf ein Wohnungseigentümer auf dem Balkon seiner Eigentumswohnung eine Klimaanlage anbringen oder kann das die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbieten? Der BGH (17.7.26, V ZR 162/25) hat jetzt eine klare Antwort gegeben: Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft grundsätzlich die Gestattung des Einbaus verlangen. AWSt informiert, worauf Wohnungseigentümer achten müssen.

     

    Rechtlicher Hintergrund

    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums durch einen Wohnungseigentümer erfordern grundsätzlich einen mehrheitlichen Gestattungsbeschluss der gesamten Eigentümerversammlung. Verweigert die WEG-Gemeinschaft den Beschluss, kann der Eigentümer die Gestattung nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 WEG erzwingen. Der Anspruch besteht, wenn die anderen Wohnungseigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden oder alle zustimmen.

     

    Im Zuge der letzten WEG-Reform vom 1.12.2020 hat der Gesetzgeber dabei bestimmte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG ausdrücklich privilegiert – etwa Ladestationen für E-Autos; Balkonsolarkraftwerke oder die Installation von Glasfaser. Nach dem Gesetzeswortlaut zählen Klima-Splitgeräte auf Balkonen nicht dazu; allerdings ist die Aufzählung im Gesetz nur beispielhaft und nicht abschließend.