Unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b EStG fallen nur Zuwendungen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Das hat der BFH in drei Grundsatzentscheidungen herausgestellt. Damit wurde die bislang von den FG unterschiedlich beurteilte Frage geklärt, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen müssen. Das bejaht der BFH nun in grundsätzlicher Weise.
Der BFH hatte jüngst entschieden, dass vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn gehören und dass eine Minderung der Festsetzung einer Lohnsteuer-Entrichtungsschuld durch eine Änderung der ...
Erteilt das Betriebsstätten-FA dem Arbeitgeber eine kostenlose Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden.
Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden in § 14 UStG vereinfachende Regelungen zur elektronischen Übermittlung von Rechnungen geschaffen. Darüber hinaus wurde durch § 17a Abs. 3 Nr. 1b UStDV und Abschn. 6a.
Das BMF hat sich sehr ausführlich zu den Grundsätzen der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG geäußert. Auslöser hierfür waren diverse BFH-Urteile aus 2011 zu diesem Thema.
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Das BMF hat den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren mit 2,59 % bekannt gegeben. Dieser Prozentsatz ist für die Wertermittlungen bei verschenktem oder vererbtem Betriebsvermögen im laufenden Jahr 2014 anzuwenden, während es bei unentgeltlichen Zuwendungen in 2013 mit 2,04 % noch weniger waren. Der Basiszins leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab und wird von der Deutschen Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten errechnet.