Die Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2013 sind gemäß § 149
Abs. 2 AO bis zum 31. Mai 2014 abzugeben. Bei Abgabe durch steuerberatende Berufe gilt die verlängerte Frist bis zum 31. Dezember 2014 und für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Mai 2015. In begründeten Einzelfällen kann dies auf Antrag bis zum 28. Februar 2015 verlängert werden. Durch die neu geregelte terminliche Anpassung für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet die allgemeine Frist ...
Mit dem Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld übt der Gesamtschuldner ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht aus. Diese Ausübung ist unwiederholbar und unwiderruflich. Wer als Gesamtschuldner einen Antrag auf ...
Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der ...
Erkennt ein Land- und Forstwirt erst nach Beginn des Wirtschaftsjahres, dass sich aus dem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb ein Gewerbebetrieb herausgelöst hat, reicht es für die Wahl eines abweichenden Wirtschaftsjahres für den Gewerbebetrieb, wenn er dem FA einen einheitlichen Jahresabschluss für den Gesamtbetrieb verbunden mit einer Gewinnaufteilung für beide Betriebe vorlegt. Dann erklärt das FA konkludent seine Zustimmung zur Wahl des abweichenden Wirtschaftsjahrs für den Gewerbebetrieb, wenn es im ...
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die lediglich darauf gerichtet ist, die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts in Zeiträumen nach Ablauf des Bilanzstichtags zu ermöglichen, ist in den bis dahin ...
Die Rechts- und Steuerberatungskosten für ein Verständigungsverfahren zwischen dem In- und Ausland wie den USA über das Besteuerungsrecht aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung sind keine Veräußerungskosten ...
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§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG regelt den Nachweis der jeweiligen haushaltsnahen Dienstleistung oder der Handwerkerleistung. In solchen Fällen ist keine Barzahlung zulässig. Die Regelung bezieht sich allerdings nicht auf haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Eine Barzahlung des Arbeitslohns führt daher nicht zur Versagung der Steuerermäßigung.