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  • · Fachbeitrag · § 37b EStG

    Keine Einkommensteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen

    | Unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b EStG fallen nur Zuwendungen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Das hat der BFH in drei Grundsatzentscheidungen herausgestellt. Damit wurde die bislang von den FG unterschiedlich beurteilte Frage geklärt, ob § 37b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen müssen. Das bejaht der BFH nun in grundsätzlicher Weise. Er widerspricht damit zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stellt. § 37b EStG setzt demnach das Entstehen der Einkommensteuer dem Grunde nach voraus. |

     

    • Im Ergebnis erfasst § 37b EStG die Einkommensteuer, die durch betrieblich veranlasste Zuwendungen Steuerpflichtiger an Dritte oder an Arbeitnehmer entsteht, wenn und insoweit der Empfänger dieser Zuwendungen dadurch Einkünfte im Sinne des § 2 EStG erzielt. Da § 37b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründet, kommt keine Pauschalierung in Betracht, wenn in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das FA hatte hier zu Unrecht pauschal 30 % Einkommensteuer auf diese Zuwendungen erhoben.

     

    • § 37b Abs. 2 EStG erfasst die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit diese grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Vorschrift erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen. Die Vorschrift erfasst nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Sachleistungen, also Bezüge, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
     

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