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  • · Fachbeitrag · § 203 BewG

    Folgen eines geringeren Basiszinses für die Unternehmensbewertung

    | Das BMF hat den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren mit 2,59 % bekannt gegeben. Dieser Prozentsatz ist für die Wertermittlungen bei verschenktem oder vererbtem Betriebsvermögen im laufenden Jahr 2014 anzuwenden, während es bei unentgeltlichen Zuwendungen in 2013 mit 2,04 % noch weniger waren. Der Basiszins leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen ab und wird von der Deutschen Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten errechnet. |

     

    Der Prozentsatz ist als Grundlage relevant für die Ermittlung des gemeinen Wertes nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen unter Anwendung eines vereinfachten Ertragswertverfahrens nach § 200 BewG, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Hierdurch kann ‒ unabhängig von der Größe für alle Unternehmen ‒ der Wert von Betriebsvermögen oder Anteilen an Gesellschaften auf der Grundlage der Ertragsaussichten nach § 11 Abs. 2 BewG ermittelt werden. Maßgebend ist dabei der Durchschnittsertrag aus den Betriebsergebnissen der letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahre, der mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert wird.

     

    Dieser Kapitalisierungsfaktor setzt sich zusammen aus dem variablen Basiszinssatz und einem pauschalen Risikozuschlag von 4,5 %. Er berücksichtigt pauschal neben dem Unternehmerrisiko auch Fungibilität, Wachstum oder inhaberabhängige Faktoren. Der Kapitalisierungsfaktor ergibt sich dann aus dem Kehrwert daraus. Da der Kapitalisierungszinssatz für 2014 auf 2,59 % steigt, fällt der Faktor von 15,29 auf 14,10. Der Multiplikator mindert sich also, desto höher der Marktzins ist. Für 2012 lag er bei einem Basiszins von 2,44 % noch bei 14,41.

    Die Bemessung der Höhe der Verzugszinsen beinhaltet die durch Zahlungsverzug erlittenen Zinsschäden.

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