Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn nach den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters wirtschaftlich tragen
sollte. Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht wirtschaftlich tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter ...
Die seit mehreren Jahren in Hamburg arbeitende und dort eine Wohnung unterhaltende Klägerin machte im Streitjahr erstmals Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Ihren Lebensmittelpunkt habe sie in einer ...
Die besondere Durchschnittssatzbesteuerung bei der Umsatzsteuer für Landwirte ist auf deren landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte ohne eine Beschränkung in Bezug auf den Anteil an dem Gesamtumsatz oder des ...
§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG bestimmt, dass Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital i.S. des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 KStG n.F. 2002 das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur mindern, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr). Die Rangfolge des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG steht damit nicht zur Disposition der Gesellschafter. Liegt dagegen ...
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann durch eine sog. Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Danach unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder ...
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile mit nur 90 % ihres Werts anzusetzen, wenn sie zu Wohnzwecken vermietet werden, im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU ...
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Im Streitfall machte der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG geltend. Das FA war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und damit nicht nach § 35a EStG begünstigt sei.