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  • · Nachricht · Einkommensteuer/Grunderwerbsteuer

    Umfang der Steuerbefreiung bei gemischter Schenkung, die zu Anteilsvereinigung führt

    | Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann durch eine sog. Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Danach unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden. Die Steuerbarkeit wird nur durch den Erwerb des letzten Anteils ausgelöst. Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG fallen Schenkungen von Grundstücken jedoch nicht unter die Vorschrift. Streitig war, welche Folgen eintreten, wenn ein Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft im Wege einer gemischten Schenkung teilweise entgeltlich auf einen Erwerber übertragen wird und dies zu einer Anteilsvereinigung führt. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige erhielt von seinem Vater, der Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH war, aufgrund notariell beurkundeter Verträge unentgeltlich Geschäftsanteile von 30 % bzw. 20 % an der GmbH. Den restlichen Geschäftsanteil von 50 % übertrug der Vater wenige Jahre später auf den Sohn. Als Gegenleistung hierfür hatte der Sohn monatlich 1.250 EUR bis zum Ableben des Vaters an diesen und nach dessen Ableben an dessen Ehefrau, die Mutter, zu zahlen. Der Verkehrswert des zuletzt übertragenen Anteils betrug zum Zeitpunkt der Abtretung 1.523.400 EUR, der Verkehrswert der Gegenleistung belief sich auf 117.240 EUR. Das FA ging davon aus, dass mit der Übertragung des Geschäftsanteils der GmbH von 50 % auf den Kläger der Tatbestand der Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des GrEStG erfüllt sei und eine Steuerbegünstigung nicht zu gewähren sei. Die Klage hatte in der ersten Instanz teilweise Erfolg. Das FG ging davon aus, dass zwei Grundstücke jeweils zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gehörten und jeweils als ein Grundstück zu behandeln seien.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob die erstinstanzliche Entscheidung auf. Ein Feststellungsbescheid i.S. von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG, der bei einer Anteilsvereinigung die Steuerpflicht dem Grunde nach sowie alle von dem steuerbaren Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke und die darauf entfallenden Anteile an den einschlägigen Steuerbegünstigungen feststellt, könne vom FG nicht dahin geändert werden, dass mehrere dieser Grundstücke als zu einer wirtschaftlichen Einheit gehörend zusammengefasst werden.

     

    Werde ein Anteil an einer grundbesitzenden Gesellschaft nicht in vollem Umfange unentgeltlich, sondern im Wege einer gemischten Schenkung teilweise entgeltlich auf einen Erwerber übertragen, sei im Falle der Anteilsvereinigung der fiktive Erwerb der Gesellschaftsgrundstücke durch den Erwerber nur insoweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerbefreit, als der Anteil i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG freigebig zugewendet wurde. Die Höhe der Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG ist dabei abhängig vom jeweiligen Verkehrswert des Grundbesitzes der Gesellschaft zum Zeitpunkt des jeweiligen Anteilserwerbs, also zum Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 38 AO), zu ermitteln. Unterliegen die Grundstücke der Gesellschaft zwischen den einzelnen Anteilsübertragungen Werterhöhungen (z.B. durch eine Bebauung), muss auch dieser Umstand bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung berücksichtigt werden.

     

    Erläuterungen

    § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG hat den Zweck, die doppelte Belastung eines Lebensvorgangs mit Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer zu vermeiden. Daher ist eine Aufteilung in einen entgeltlichen Teil, der der Grunderwerbsteuer und einen solchen unentgeltlichen Teil, der der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer unterliegt, sachgerecht. Zur prozentualen Berechnung des unentgeltlichen Teiles ist hinsichtlich aller Anteilserwerbe festzustellen, inwieweit die Anteile in der Hand des Erwerbers mit den Werten zu den jeweiligen Stichtagen jeweils unentgeltlich bzw. entgeltlich erworben wurden.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43251426