· Nachricht · § 35a EStG
Aufwendungen für Dichtheitsprüfung als begünstigte Handwerkerleistung
| Im Streitfall machte der Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG geltend. Das FA war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar und damit nicht nach § 35a EStG begünstigt sei. |
FG und auch der BFH sahen dies jedoch anders und haben entschieden, dass die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage (Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung) durch einen Handwerker und damit die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes ebenso eine steuerbegünstigte Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG sein kann wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr.
Dies basiert auf der Überlegung, dass die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage dient und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Würde eine solche Maßnahme an einem vermieteten Objekt durchgeführt, wären die Kosten als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten absetzbar. Denn die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung. Dies gilt auch dann, wenn hierüber eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt wird, da durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung eine handwerkliche Leistung weder zu einer gutachterlichen Tätigkeit wird noch sie dadurch ihren Instandhaltungscharakter verliert.
Fundstelle
- BFH 6.11.14, VI R 1/13, astw.iww.de, Abruf-Nr. 174486