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  • · Nachricht · § 24 UStG

    Durchschnittssatzbesteuerung ohne betragsmäßige Beschränkung möglich

    | Die besondere Durchschnittssatzbesteuerung bei der Umsatzsteuer für Landwirte ist auf deren landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte ohne eine Beschränkung in Bezug auf den Anteil an dem Gesamtumsatz oder des Umsatzbetrags anwendbar. Voraussetzung ist nur, dass es sich um Tätigkeiten in der landwirtschaftlichen Erzeugung handelt. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger betreibt selbst auf 40 bzw. später 30 ha landwirtschaftlichen Gemüsebau. Darüber hinaus erbrachte er für eine GmbH, an der er nicht beteiligt ist, landwirtschaftliche Dienstleistungen gegen Entgelt. Hierbei handelte es sich um Bodenbearbeitung, das Pflanzen von Salatpflanzen, den Pflanzenschutz und die Ernte der erzeugten Erzeugnisse auf dazu dem Kläger von der GmbH zugewiesenen Grundstücken. Bei diesen Dienstleistungen kamen Maschinen und Angestellte des Klägers zum Einsatz. Das Verhältnis des von ihm verausgabtem Arbeitslohns zu den Umsätzen aus landwirtschaftlicher Urproduktion betrug zunächst ca. 25,25 %, später 35 %. Der Kläger wandte auf die Umsätze aus den Dienstleistungen ebenso wie auf die Umsätze aus seiner landwirtschaftlichen Urproduktion das Verfahren der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG an.

     

    Das Besteuerungsverfahren nach § 24 UStG ist ausschließlich auf Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anwendbar. Dabei wird die Umsatzsteuer pauschal auf einen Prozentsatz der Bemessungsgrundlage (hier: 10,7 %) festgesetzt. Gleichzeitig wird auch die Vorsteuer, soweit sie den „übrigen Umsätzen“ zuzurechnen ist, auf 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Da sich im Regelfall Steuer und Vorsteuer ausgleichen, muss der Landwirt i.E. keine UStG entrichten.

     

    Das Finanzamt monierte die Anwendung des Besteuerungsverfahrens auf die Umsätze aus den Dienstleistungen. Diese hätten einen zu großen Anteil am Gesamtumsatz gehabt und hätten auch eine Umsatzgrenze von 51.000 EUR überschritten. Dabei berief es sich auf Abschnitt 24 des Umsatzsteueranwendungserlasses.

     

    Entscheidung

    Das FG Münster entschied zugunsten des Klägers und stellte sich gegen die in dem UStAE niedergelegte Verwaltungsauffassung. Die Regelung im UStG sei unionsrechtskonform unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorgaben des EU-Umsatzsteuerrechts auszulegen. Zweck der Regelungen sei danach, die Belastung durch die Steuer auf die von den Landwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen dadurch auszugleichen, dass den landwirtschaftlichen Erzeugern, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Betriebs ausüben, ein Pauschalausgleich gezahlt wird, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse liefern oder landwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen.

     

    Hier habe der Kläger landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne des Unionsrechts erbracht. Es handelte sich um Erzeugertätigkeiten im Gemüsebau, bei denen er seine Arbeitskräfte und sein landwirtschaftliches Gerät einsetzte. In den Vorschriften des EU-Umsatzsteuerrechts finde sich keine betragsmäßige Beschränkung für die Sonderregelung.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Münster schließt sich insoweit einem Urteil des FG Niedersachsen (Az. 16 K 450/07) an, das bereits zuvor im gleichen Sinne entschieden hat. Gegen dieses Urteil hatte die Finanzverwaltung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Der BFH hat diese Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, da die Frage, ob die Durchschnittssatzbesteuerung ohne betragsmäßige Beschränkung anzuwenden ist, eindeutig im Sinne der vom niedersächsischen FG getroffenen Entscheidung zu beantworten sei.

     

    Fundstellen

    • FG Niedersachsen, 12.3.09, 16 K 450/07
    Quelle: ID 43251520