· Nachricht · § 15 EStG
Zurechnung des Ertrags aus Schulderlass bei Gesellschafterwechsel
| Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Personengesellschaft ist der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gesellschaftsgläubiger dem Neugesellschafter zuzurechnen, wenn nach den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten anstelle des Altgesellschafters wirtschaftlich tragen sollte. Ist vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht wirtschaftlich tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass der Schulden von seiner Haftung entbunden wird. | Sachverhalt
Im Streitfall ging es (vereinfacht dargestellt) um die Veräußerung des Kommanditanteils der Kommanditistin einer in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft hatte mit Zustimmung der Käufer einen Vertrag mit Kreditinstituten über einen Verzicht der Banken auf Forderungen zu ihren Gunsten aus Darlehensverträgen abgeschlossen. Aus dem Forderungsverzicht der Banken entstand bei der Gesellschaft ein außerordentlicher Ertrag, den diese der ausgeschiedenen Kommanditistin zurechnete.
Dagegen kam das FA im Rahmen einer Außenprüfung zu dem Schluss, dass der Ertrag aus dem Forderungsverzicht den Neugesellschaftern zuzurechnen sei.
Entscheidung
Nach erfolglosem Klageverfahren hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück. Nach Auffassung des BFH kommt es für die Frage, wem (Alt- oder Neugesellschafter) bei einem Gesellschafterwechsel der Ertrag aus einem Forderungsverzicht der Gläubiger der Gesellschaft zuzurechnen ist, darauf an, wer nach den zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen die (später) erlassenen Verbindlichkeiten wirtschaftlich tragen sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Forderungsverzicht zufällig oder gezielt zeitlich vor oder nach dem Gesellschafterwechsel erfolgt.
Zwar richtet sich die Zurechnung des infolge eines Erlasses von Schulden entstandenen „Sanierungsgewinns“ grundsätzlich nach der für die Gesellschaft handelsrechtlich gültigen Gewinnverteilungsregelung, d.h. die Vermögensmehrung kommt grundsätzlich allen im Zeitpunkt des Verzichts beteiligten Gesellschaftern nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels zugute. Im Fall des im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft erklärten Forderungsverzichts ist jedoch für die Zurechnung eines aus dem Erlass folgenden Ertrags entscheidend, ob nach den im konkreten Fall getroffenen Vereinbarungen die Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten wirtschaftlich tragen sollten oder nicht.
Hierfür kommt es entscheidend auf das zwischen Alt und Neugesellschaftern vertraglich Vereinbarte an. Ist anlässlich einer Anteilsveräußerung vereinbart, dass der Neugesellschafter anstelle des Altgesellschafters die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wirtschaftlich tragen soll, so ist diesem auch der Ertrag aus einem entsprechenden Forderungsverzicht der Gläubiger zuzurechnen, denn der Verzicht kommt dann wirtschaftlich dem Neugesellschafter zugute. Ist hingegen vereinbart, dass der Neugesellschafter die betreffenden Verbindlichkeiten nicht wirtschaftlich tragen soll, so ist der entsprechende Ertrag dem Altgesellschafter zuzurechnen, der durch den Erlass von seiner Haftung entbunden wird.
Fundstelle
- BFH 22.1.15, IV R 38/10, astw.iww.de, Abruf-Nr. 175456