Vermietet der Ehegatte dem anderen Ehegatten für seine selbstständige Tätigkeit Büroräume, überprüfen Sachbearbeiter und Prüfer des FA solche Mietverhältnisse sehr kritisch. Der latente Verdacht: Das Mietverhältnis besteht nur auf dem Papier, um Steuern zu sparen. Der BFH hat nun klargestellt, was das FA unterstellen darf und vor allem, was nicht.
Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handelt es sich um Daten i. S. d. § 175b Abs. 1 AO. Die Vorschrift ist dahin gehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften ...
In einem steuerlichen Einzelfall hatte das Finanzministerium Schleswig-Holstein über die Frage der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung der Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer durch eine gemeinnützige ...
Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt. Entscheidend war im ...
Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten i. S. d. § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren ...
Kommt es bei der Soforthilfe-Corona im Jahr 2025 zu einer Rückforderung und wurde der betroffene Betrieb bereits aufgegeben, stellt sich die Frage, ob im Jahr 2025 eine nachträgliche Betriebsausgabe zu erfassen ist ...
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Wird dem Finanzamt eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Vollmacht vorgelegt, wirkt diese gegenüber den Finanzämtern für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers. Die Vollmacht ist danach nicht auf die im bisherigen Beiblatt zur Vollmacht genannten
Steuernummern beschränkt. Diese Sichtweise entspricht den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 8.11.2023 (II R 19/21).