· Fachbeitrag · Bilanzierung
Betriebsaufgabe vor tatsächlicher Rückzahlung der Soforthilfe-Corona
Kommt es bei der Soforthilfe-Corona im Jahr 2025 zu einer Rückforderung und wurde der betroffene Betrieb bereits aufgegeben, stellt sich die Frage, ob im Jahr 2025 eine nachträgliche Betriebsausgabe zu erfassen ist oder ob der Steuerbescheid des Jahres, in dem der Betriebsaufgabegewinn erklärt wurde, zu ändern ist. |
Nach Auffassung auf Bund-Länder-Ebene wirkt die nachträgliche Zahlung einer ursprünglichen betrieblichen Schuld auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe zurück, sofern in der Aufgabebilanz dazu noch keine Rückstellung gebildet wurde. Ist der Steuerbescheid des Jahres, in dem der Aufgabegewinn versteuert wurde, bereits bestandskräftig, erfolgt eine Änderung des Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO.
PRAXISTIPP | Dieser Grundsatz der Rückbeziehung von Rückforderungen soll nicht nur für Soforthilfe-Corona greifen, sondern für Rückforderungen aus allen Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Corona. Sollten dem Sachbearbeiter oder dem Prüfer im FA diese Grundsätze nicht bekannt sein, sollte er um Rücksprache mit der übergeordneten Behörde (LfSt, OFD) gebeten werden. |