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  • · Fachbeitrag · Entscheidung klärt praxisrelevante Unsicherheit

    Anlaufhemmung bei der Festsetzungsfrist für Haftungsbescheide

    Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO später beginnt. Entscheidend war im Streitfall: Wann beginnt die Festsetzungsfrist, wenn nicht der eigentliche Steuerschuldner, sondern der Geschäftsführer als Haftungsschuldner herangezogen wird, weil er kraft Gesetzes die Steuererklärungen oder -anmeldungen für die vertretene GmbH abzugeben hat? Und: Darf die Finanzverwaltung nach Rücknahme eines ersten Haftungsbescheids später erneut den Geschäftsführer ‒ auf anderer Rechtsgrundlage ‒ zur Haftung heranziehen? Diese Fragen standen im Fokus der Entscheidung des BFH.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war 2006 bis 2011 Geschäftsführer der X-GmbH. Steuererklärungen wurden nicht abgegeben. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden Erklärungen nachgereicht, anschließend ergingen Steuerbescheide gegen die GmbH. Einen Haftungsbescheid nach § 69 AO aus April 2016 nahm das Finanzamt 2017 zurück.

     

    Nach einem strafrechtlichen Schuldspruch wegen vorsätzlicher verspäteter Abgabe von Umsatzsteuererklärungen (2007 bis 2012) erließ das Finanzamt im Mai 2018 erneut einen Haftungsbescheid ‒ nun unter Bezugnahme auf § 71 AO ‒ u. a. für die Umsatzsteuer 2006. Das FG Düsseldorf hob die Haftung insoweit wegen Verjährung auf. Der BFH gab der Revision des Finanzamts statt.