· Fachbeitrag · § 175b AO
Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten
Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten i. S. d. § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt ‒ erstmalig ‒ an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweitig bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung. |
Hintergrund
Die Finanzverwaltung ist im steuerlichen Massenverfahren auf die Mitwirkung der verschiedenen mitteilungspflichtigen Stellen, insbesondere auf die zutreffende und pünktliche Datenübermittlung, angewiesen. Der Datensatz der mitteilungspflichtigen Stelle stellt aber keinen (verbindlichen) Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des betroffenen Steuerpflichtigen dar. Die von Dritten mitgeteilten Daten dienen lediglich der Unterstützung der Finanzbehörden bei Ermittlung der festzusetzenden Steuer. Sie sind bei der steuerlichen Sachverhaltsermittlung (§ 88 AO) wie die Auskunft eines Dritten nach § 93 Abs. 1 AO zu berücksichtigen. Die von einem Dritten übermittelten Daten entfalten daher rechtlich keine Bindungswirkung, sondern unterliegen ‒ wie Zeugenauskünfte ‒ den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung.
Der durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.7.2016 (BGBl. I S. 1679) neu eingeführte § 175b AO soll nach der Gesetzesbegründung für alle Fälle gelten, in denen sich die Datenübermittlung nach § 93c Abs. 1 AO richtet. Ein Steuerbescheid ist danach aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzverwaltung übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden (§ 175b Abs. 1 AO) oder Daten ohne Vorliegen einer gesetzlich vorgeschriebenen Einwilligung der Steuerpflichtigen übermittelt wurden, sofern diese Einwilligung Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung dieser Daten ist (§ 175b Abs. 2 AO).
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