Das BMF hat die Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG überarbeitet und an die ab VZ 2025 verpflichtende elektronische Übermittlung angepasst (BMF 27.3.26, IV B 5 - S 1369/00008/ 003/327).
Die Finanzverwaltung verlängert die Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut – nun bis zum 31.12.29 (BMF 28.4.
Ab VZ 2025 steht für Grenzgänger nach den DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz die neue Anlage N-Gre zur Verfügung (Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung vom 30.3.26).
Deutsch-amerikanische Erbfälle kommen in der Praxis häufig vor. Dabei treffen unterschiedliche Systeme aufeinander: Die unbeschränkte Steuerpflicht wird in beiden Ländern nach verschiedenen Kriterien bestimmt. Zudem kann die US-Besteuerung im Einzelfall sehr hoch sein (bis zu 40 %), während gleichzeitig deutlich höhere Freibeträge gelten als in Deutschland. Das DBA-ErbSt/SchSt enthält hierzu eine Vielzahl spezieller Regelungen und Varianten. Diese sind in der Anwendung jedoch komplex. Im Folgenden werden ...
In einem bemerkenswerten Urteil (BFH 19.11.25, I R 41/22, DStR 26, 775) hat sich der Erste Senat des BFH erstmals dezidiert mit der passiven Entstrickung im Betriebsvermögen befasst. Im Falle einer Beschränkung des ...
Fachkräftemangel, Digitalisierung, Eintritt in neue Märkte, Expansion ins Ausland – es gibt für Unternehmen viele gute Gründe, über das Modell Employer of Record (EoR) auf Fachkräfte im Ausland zuzugreifen.
Die Rahmenbedingungen zur betrieblichen Altersversorgung sind im Fluss. Die IWW-Online-Fachtagung zeigt, welche Änderungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung Sie jetzt berücksichtigen müssen und wie Sie bAV-Konzepte gezielt optimieren.
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Der Ort einer Werbeleistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG liegt nicht im Inland, wenn die Leistung zwar von einem inländischen Verbindungsbüro eines Unternehmens mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland beauftragt wird, tatsächlich aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Büros bestimmt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Werbeleistung wirtschaftlich für das im Drittland ansässige Stammhaus erbracht und dort verwendet wird (BFH 5.12.25, V R 37/23, BB 26, 853).