Fehlt es an einer Arbeitnehmereigenschaft und an einer Betriebsstätte im Ausland, unterliegen Vergütungen eines in Deutschland ansässigen Alleinverwalters ausländischer Gesellschaften als gewerbliche Einkünfte der deutschen Besteuerung. Art. 16 DBA-Italien greift nicht, wenn keine Überwachungsfunktion vorliegt (FG Düsseldorf 1.12.25, 14 K 1581/22 E,F, Rev. BFH VI R 4/26).
www.iww.de/s15570 Das BZSt hat mit Allgemeinverfügung vom 30.3.26 die in Freistellungsbescheinigungen nach § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG regelmäßig enthaltene Auflage zur Abgabe von MURI-Meldungen aufgehoben (s. www.iww.
Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass US-amerikanische Quellensteuer auf Dividenden, die eine inländische GmbH erhält, auf die Gewerbesteuer anzurechnen ist – obwohl das GewStG hierfür keine ...
Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kommt trotz ernstlicher Zweifel am Anwendungsbereich des § 50d Abs. 9 S. 4 EStG nicht in Betracht, wenn eine Saldierung zulasten des Steuerpflichtigen vorzunehmen ist (BFH 4.3.26, VI B 44/25 [AdV], BB 26, 789).
Die Besteuerung grenzüberschreitender Abfindungen ist in der Praxis komplex – insbesondere bei Tätigkeiten in mehreren Staaten (z. B. im Rahmen von Entsendungen). Zusätzliche Unsicherheiten entstehen derzeit ...
Bereits mit Schreiben vom 12.12.23 (IV B 2 - S 1300/21/10024 :005, BStBl I 23, 2179) hatte das BMF den Erlass zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach den DBA grundlegend überarbeitet. Er enthielt zahlreiche ...
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
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Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
Das EuG hat entschieden, dass nationale Vorschriften den Vorsteuerabzug nicht allein deshalb in einen späteren Besteuerungszeitraum verschieben dürfen, weil die Rechnung erst im Besteuerungszeitraum nach dem Leistungsbezug eingeht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechnung dem Steuerpflichtigen spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für den ursprünglichen Zeitraum vorliegt (EuG 11.2.26, T-689/24). Allerdings ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Der EuGH hat beschlossen, das ...