Zwar ist das Verteilen gegen den ArbG gerichteter Flugblätter mit beleidigendem Inhalt generell geeignet, eine verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dieses Verhalten muss der ArbG aber im Bestreitensfall beweisen. Der Nachweis der heimlichen Übergabe eines Flugblatts ist insofern nicht ausreichend (LAG Düsseldorf 16.11.15, 9 Sa 832/15, Abruf-Nr. 146039 ).
Der ArbG hat im Rahmen eines organisierten Suchprozesses bei einem BEM zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der ArbN (wieder) beschäftigt werden kann. Hierzu gehören das Gespräch zwischen ArbG und ArbN, ...
Erklärt ein ArbG die Kündigung, so muss das Kündigungsschreiben dem ArbN zugehen. Dies ist erst der Fall, wenn von ihm die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Man ist regelmäßig nicht verpflichtet, den Briefkasten ...
Der dringende, durch eine Beweisaufnahme bestätigte Verdacht der
Vorteilsnahme durch Entgegennahme vergünstigter Speisen durch einen Ordnungsdienstmitarbeiter reicht zumindest zum Ausspruch einer fristgemäßen Kündigung aus.
Der Zugang eines Kündigungsschreibens unter Abwesenden wird auch dann bewirkt, wenn das Schriftstück dem Empfänger mit der erkennbaren Absicht angereicht wird, es zu übergeben. Lehnt der Empfänger die Annahme ab, ...
Die außerordentliche Kündigung eines Verkaufsreisenden, der sich weigert mit einem Firmenfahrzeug zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen sind, ist unwirksam. Die ordentliche ...
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Im Fall der tariflichen ordentlichen Unkündbarkeit eines ArbN kann der ArbG grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aussprechen. Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist kommt hingegen nur in Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel wenn die Pflichtverletzung zwar grundsätzlich
eine fristlose Kündigung rechtfertigt, es dem ArbG aber aufgrund besonderer Umstände zumutbar ist, die „fiktive“ ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten ...