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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Wann ist eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zulässig?

    Im Fall der tariflichen ordentlichen Unkündbarkeit eines ArbN kann der ArbG grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist aussprechen. Eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist kommt hingegen nur in Ausnahmefällen in Betracht, zum Beispiel wenn die Pflichtverletzung zwar grundsätzlich eine fristlose Kündigung rechtfertigt, es dem ArbG aber aufgrund besonderer Umstände zumutbar ist, die „fiktive“ ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 13.5.15, 2 AZR 531/14, Abruf-Nr. 179944).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften wegen seines Lebensalters und seiner Betriebszugehörigkeit nicht mehr ordentlich kündbar. Aufgrund verschiedener Pflichtverletzungen kündigte der ArbG im September 2013 „außerordentlich mit sozialer Auslauffrist“ zum 31.3.14. Diese soziale Auslauffrist entsprach der ordentlichen Kündigungsfrist.

     

    Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage des ArbN war erfolgreich. Das LAG hielt eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist aus verhaltensbedingten Gründen bei ordentlich unkündbaren ArbN für ausgeschlossen. Das BAG hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.