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  • · Fachbeitrag · Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

    Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne organisiertenSuchprozess beim BEM möglich

    | Der ArbG hat im Rahmen eines organisierten Suchprozesses bei einem BEM zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der ArbN (wieder) beschäftigt werden kann. Hierzu gehören das Gespräch zwischen ArbG und ArbN, unter Umständen die Einbeziehung von externem Sachverstand und - in dafür geeigneten Fällen - die stufenweise Wiedereingliederung des ArbN im Rahmen des sogenannten „Hamburger Modells“. Wird ein derartiges BEM nicht durchgeführt, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein. |

     

    Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (16.10.15, 28 Ca 9065/15, Abruf-Nr. 145818). Im vorliegenden Fall war der ArbN wegen einer Tumorerkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig. Der ArbG kündigte das Arbeitsverhältnis. Er ging davon aus, der ArbN kehre wegen der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zurück. Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unverhältnismäßig. Der ArbG habe nicht hinreichend im Rahmen eines BEM geprüft, warum

    • der ArbN auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden könne,