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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Sonntags nie - ArbN muss Sonntag nicht in den Briefkasten schauen

    Erklärt ein ArbG die Kündigung, so muss das Kündigungsschreiben dem ArbN zugehen. Dies ist erst der Fall, wenn von ihm die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Man ist regelmäßig nicht verpflichtet, den Briefkasten sonntags zu leeren (LAG Schleswig-Holstein 13.10.15, 2 Sa 149/15, Abruf-Nr. 145821).

     

    Sachverhalt

    Zwischen dem ArbN und dem ArbG war eine Probezeit bis zum Sonntag, den 30.11.14, vereinbart. In der Probezeit gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach kann nur mit einer Frist von mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Der ArbG kündigte dem ArbN am Sonntag, den 30.11.14 zum 15.12.14 und warf das Kündigungsschreiben noch am gleichen Tag in den Hausbriefkasten des ArbN ein. Dieser entnahm das Schreiben erst in den Folgetagen. Er machte vor Gericht geltend, dass das Arbeitsverhältnis erst zum 31.12.14 sein Ende gefunden habe.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG hat dem ArbN recht gegeben - wie bereits zuvor das Arbeitsgericht. Die Kündigung sei dem ArbN erst nach Ablauf der Probezeit frühestens am Montag, den 1.12.14, zugegangen. Sie konnte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit erst zum 31.12.14 beenden. Selbst wenn das Kündigungsschreiben bereits am Sonntag, den 30.11.14, in den Briefkasten gelegt worden sei, gehe die Kündigung dem ArbN frühestens am folgenden Werktag zur üblichen Postleerungszeit zu. ArbN müssten ihren Briefkasten am Sonntag grundsätzlich nicht überprüfen. Dies gelte selbst dann, wenn an diesem Tag die Probezeit ablaufe und bekannt sei, dass der ArbG auch sonntags arbeite. Dass am Wochenende Wochenblätter verteilt werden, sei nicht mit dem Zugang von Briefpost vergleichbar.