Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein ArbN auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, einem Lehramtsbewerber, der bei seiner amtsärztlichen Untersuchung bewusst relevante medizinische Tatsachen verschweigt, die Verbeamtung zu versagen.
Missbraucht ein Geschäftsführer seine Machtstellung, um private Belange durchzusetzen, liegt darin ein Grund für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
Erklärt der Vorgesetzte eines in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses noch in der Probezeit und der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG befindlichen ArbN diesem kurz vor Ende der Probe- und Wartezeit, er werde „natürlich“ mit Blick auf die Probezeit übernommen, und spricht derselbe Vorgesetzte dann kurz darauf die ordentliche Probezeitkündigung aus, erweist sich die Kündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens als treuwidrig. Sie ist damit nach § 242 BGB nichtig.
Ein außerdienstliches Fehlverhalten kann das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei deutlich und nachhaltig schädigen und zu einer Entlassung einer Kommissaranwärterin führen.
Wird eine ArbN, deren ArbG eine katholische Organisation ist, gekündigt, weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten ist, ist dies diskriminierend, wenn andere die gleiche Arbeit machen, ohne in der katholischen ...
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Die Befragung aller ArbN im Betrieb im Zusammenhang mit Verdachtsmomenten gegen einen ArbN mithilfe eines Fragenkatalogs (150 vorformulierte Fragen) kann zur Sachverhaltsaufklärung gerechtfertigt sein.