Der Geschäftsführeranstellungsvertrag eines ressortfremden Mitgeschäftsführers kann fristlos gekündigt werden, wenn dieser seine Überwachungs- und Kontrollpflichten bei sachlich nicht gerechtfertigten Höhergruppierungen von Betriebsrats(BR-)mitgliedern verletzt.
Der erst nach Ablauf der Wartezeit eintretende Kündigungsschutz darf durch die Anforderungen, die an eine Anhörung nach § 102 BetrVG gestellt werden, nicht vorverlagert werden.
Im Rahmen des § 174 Abs. 2 BGB kann der ArbN durch eine Bezeichnung der kündigungsbefugten Person im Arbeitsvertrag von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt werden.
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der AU vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der ArbN durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine AU, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich.
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein ArbN auf die Ansprache eines ...
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Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, einem Lehramtsbewerber, der bei seiner amtsärztlichen Untersuchung bewusst relevante medizinische Tatsachen verschweigt, die Verbeamtung zu versagen.