Will ein ArbN gegen eine Kündigung klagen, muss er sich unverzüglich darum kümmern, ob und wie ihm dies möglich ist. Auch wenn der Betriebsrat (BR) ein Ansprechpartner für arbeitsrechtliche Fragen ist, darf sich der ArbN aber nicht auf dessen Auskunft verlassen, ob er klagen soll oder nicht.
Wer durch die Vorlage einer nicht auf einer ärztlichen Untersuchung
beruhenden Bescheinigung versucht, seinen ArbG über seine Impfunfähigkeit zu täuschen, verstößt in schwerwiegender Weise gegen seine auf § 20a ...
Die Offenlegung und Veröffentlichung von ausschließlich für ein Kündigungsschutzverfahren bestimmten Schriftsätzen, die Gesundheitsdaten Betroffener enthalten, an die Betriebsöffentlichkeit über eine E-Mail mit ...
Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ist erschüttert, wenn die vom ArbG vorgetragenen Tatsachen zu ernsthaften Zweifeln an der AUB Anlass geben. Solche Tatsachen können u. a. die Erteilung einer AUB ohne Untersuchung nur nach telefonischer Rücksprache oder auch die gemeinsame Krankschreibung mehrerer ArbN für die Dauer eines vom ArbG widerrufenen Betriebsurlaubs sein.
Der ArbG hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Abgabe der Jahresurlaubsplanung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu Jahresbeginn. Eine hierauf gestützte Abmahnung ist unwirksam. Der ArbG ist darlegungs- und ...
Der ArbG trägt auch dann die Beweislast für den von ihm behaupteten Kündigungs- bzw. Auflösungsgrund, wenn das betreffende Verhalten des ArbN den Tatbestand der üblen Nachrede i. S. v. § 186 StGB erfüllen würde.
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Der Absender einer E-Mail hat gem. § 130 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die E-Mail dem Empfänger zugegangen ist. Ihm kommt keine Beweiserleichterung zugute, wenn er nach dem Versenden keine Meldung über die Unzustellbarkeit der E-Mail erhält.