Ordnet der ArbG die Rückkehr eines bislang teilweise im Homeoffice tätigen ArbN in die Betriebsstätte an, unterliegt diese Weisung der Ausübungskontrolle nach § 106 GewO. Sie ist ermessensfehlerhaft und unwirksam, wenn der ArbG nicht darlegt, inwiefern die angeordnete Präsenz dem verfolgten betrieblichen Zweck, etwa der Verbesserung von Abläufen und Kommunikation, tatsächlich dienen kann. Das gilt insbesondere, wenn die maßgeblichen Ansprechpartner weiterhin remote arbeiten.
Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie müssen sich aktuell alle Arbeitgeber befassen, auch wenn die Umsetzung der Richtlinie in Deutschland zum 07.06.2026 nicht gelungen ist. Denn die Regeln stehen fest.
Kaum ein Thema beschäftigt die arbeitsrechtliche Praxis derzeit so intensiv wie die Erschütterung des Beweiswerts einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB). Insbesondere, wenn eine Krankschreibung ...
Seit Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Nach knapp drei Jahren zeigt eine wachsende Zahl gerichtlicher Entscheidungen, wie die Arbeitsgerichte den neuen Schutzrahmen tatsächlich handhaben. Das Ergebnis ist für die Beratungspraxis ebenso aufschlussreich wie ernüchternd. Der Beitrag ordnet die zentralen Entscheidungen ein.
Mit dem Ende der Sommerferien kehrt in vielen Betrieben nicht nur der Arbeitsalltag zurück, sondern auch eine Frage, die spätestens seit der Pandemie fest zum Repertoire der Personalpraxis gehört: „Kann ich noch ...
ArbN, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich laut BAG (18.6.26, 2 AZR 213/25, Abruf-Nr. 254718 ) vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen ...
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
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Eine nach Ablauf der Probezeit ausgesprochene ordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses kann nicht gemäß § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden. Wer ordentlich kündigt, bringt gerade zum Ausdruck, das beanstandete Verhalten nicht als unzumutbar schwerwiegend zu bewerten.