Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gemäß § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des
Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem ArbG eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich.
Die Erhöhung des Arbeitsentgelts eines von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellten Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 4 oder § 78 S. 2 BetrVG unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 ...
Ein ArbG ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner – bereits vorhandenen und neu hinzukommenden – ArbN zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen.
Komplexe technische und ungeklärte rechtliche Fragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit einer ArbN-Vertretung (hier: Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bei Einführung einer Arbeitszeiterfassung im Ein-Mandaten-Modell) abhängt, sind nicht im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren nach § 100 ArbGG abschließend zu klären, sondern fallen in die Vorfragenkompetenz der Einigungsstelle.
Der Betriebsrat hat nach § 94 Abs. 1 BetrVG mitzubestimmen, wenn der ArbG zur Aufklärung von Straftaten im Betrieb in einem standardisierten Fragebogen personenbezogene Fragen nach dem Verhalten des befragten ArbN ...
Soll der Betriebsrat einer Ausgruppierung zustimmen, ist auch eine Eingruppierung in das neue System notwendig. Es geht also um zwei personelle Einzelmaßnahmen, denen zuzustimmen ist. Schließt die Anhörung nicht ...
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Zahlt ein ArbG an einen Teil der Belegschaft eine Zulage auf Grundlage eines Spruchs der Einigungsstelle, ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren zur Überprüfung des Einigungsstellenspruchs nicht vorgreiflich für Individualverfahren, in denen der andere Teil der Belegschaft die Zahlung der Zulage auf Grundlage des arbeitsgerichtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes fordert.