In wenigen Tagen wäre es wieder so weit: Die „närrische“ Zeit beginnt. Gerade in den Karnevalshochburgen ist es üblich, dass Unternehmen an
Rosenmontag ihren ArbN einen Tag frei geben. Doch 2021 soll es aufgrund der Corona-Pandemie anders laufen und das könnte heißen: keine Großumzüge, keine Karnevalssitzungen, keine Partys in Kneipen. Doch was
bedeutet das für den ArbN? Kann der ArbG von ihm verlangen, zu arbeiten?
Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zur Entgeltfortzahlung und zum ...
Eine tarifliche Regelung, nach der sich die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden in Teilzeit entsprechend der Anzahl wöchentlicher Ausbildungsstunden vergleichbarer Auszubildender in Vollzeit berechnet, verstößt ...
Öffentliche ArbG müssen schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Personen nach § 82 S. 2 SGB IX a. F. zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Das gilt auch bei einer (ausschließlich) internen ...
Nach dem Aufbau eines Arbeitszeugnisses und den rechtlichen Grundlagen geht es in Teil 3 um Besonderheiten bei der Form und was man bei Krankheit und Elternzeit schreiben darf oder nicht.
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Zu Beginn der COVID-19-Pandemie ging es mit dem Homeoffice doch ziemlich durcheinander. Mittlerweile hat sich vieles eingespielt und die ArbG sind gefordert. Denn Homeoffice bleibt auch 2021 ein aktuelles Thema.