Gewalt bei der Arbeit ist vielerorts keine Seltenheit, so eine Umfrage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, DGUV. Dabei sind vor allem das Gesundheits- und Sozialwesen betroffen. Die Gewalt reicht von ...
Nach § 241 Abs. 2 BGB muss der ArbN auf die Rechte, Rechtsgüter und
Interessen des ArbG Rücksicht nehmen. Wird ihm ein Fahrzeug überlassen, muss er den ArbG über Unfälle und auftretende Mängel unverzüglich informieren, damit dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege leiten kann. Zu den Pflichten des ArbN gehört es aber auch, das ihm überlassene Fahrzeug pfleglich zu behandeln und keine Schäden zu verursachen, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.
Es kann rechtlich keinen Unterschied machen, ob jemand die Aufnahme anderer Arbeit durch schlichte Untätigkeit und mangelnde Bewerbungsbemühungen vereitelt oder sich zwar formal bewirbt, aber durch den Inhalt seiner ...
Das Auftanken eines Motorrads ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für die Zurücklegung des Wegs zur versicherten Tätigkeit grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ...
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Das Ansprechen auf die Namensnennung in einem Flyer reicht allein für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht aus, sondern stellt eine bloße Unannehmlichkeit dar.