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  • · Fachbeitrag · Außerordentliche Kündigung

    Umfang des Direktionsrechts bei Dienstfahrzeug

    Die außerordentliche Kündigung eines Verkaufsreisenden, der sich weigert mit einem Firmenfahrzeug zu fahren, auf dem nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine zu sehen sind, ist unwirksam. Die ordentliche Kündigung dagegen ist wirksam (Arbeitsgericht Mönchengladbach 14.10.15, 2 Ca 1765/15, Abruf-Nr. 145851).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbN ist als Verkaufsreisender seit fast 20 Jahren beim ArbG beschäftigt. Hierbei nutzt er - wie die anderen Verkaufsreisenden auch - ein ihm zur Verfügung gestelltes Fahrzeug. Der ArbG beschäftigt nicht mehr als zehn ArbN. Er entschied sich, seine Fahrzeuge optisch zu verändern. Danach wies er den ArbN an, ein Fahrzeug zu nutzen, das so beklebt ist, dass es bei geschlossener Tür den Eindruck erweckt, die Tür sei aufgeschoben. Es sind dann nackte, aus Kaffeebohnen herausragende Frauenbeine mit halb ausgezogenen roten Pumps zu sehen. Der ArbN kam dieser Aufforderung zunächst nach. Als zusätzlich die bislang grauen gegen neue rote Radkappen ausgetauscht wurden, kam es zwischen den Parteien zu einem Streitgespräch. Hierin äußerte der ArbN, mit einem solchen „Puffauto“ keine Geschäfte tätigen zu wollen. Der ArbG kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Gegen beide Kündigungen richtet sich der ArbN.

     

    Die 2. Kammer differenzierte zwischen der außerordentlichen und der ordentlichen Kündigung.